Die Kl., ein Rechtsschutzversicherer, nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht von neun ihrer VN auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch. Der Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Bekl. für die VN von vornherein aussichtslose Rechtsstreitigkeiten geführt habe.
Die VN der Kl. beteiligten sich im Jahr 2004 zum Zwecke der Kapitalanlage an der J. GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.). Gründungskommanditistin der J. war die T. (nachfolgend: T.). Die VN schlossen mit der T. einen Treuhandvertrag, aufgrund dessen die T. zusätzlich zu ihrem eigenen Anteil weitere Kommanditanteile als Treuhänderin für die VN hielt.
Bei der T. handelte es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft; sie unterhielt deshalb eine Berufshaftpflichtversicherung. In den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag waren die AVB einbezogen. Die Versicherungsbedingungen sahen Versicherungsschutz (auch) für eine Tätigkeit der T. als "nicht geschäftsführender Treuhänder" vor. Von der Deckung ausgeschlossen waren Haftpflichtansprüche aus Verstößen im Bereich des unternehmerischen Risikos.
Die Beteiligungen der VN der Kl. entwickelten sich nicht wie erwartet. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. eröffnet worden war, gab der Insolvenzverwalter den Deckungsanspruch der T. gegen deren Vermögensschadenhaftpflichtversicherer wegen möglicher Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die T. aus der Masse frei. Die VN der Kl. beauftragten den Bekl. mit der Prüfung eines rechtlichen Vorgehens aus dem freigegebenen Deckungsanspruch gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer. Die Rechtsverfolgung blieb in allen Fällen erfolglos.
In zwei Urteilen vom 9.7.2013 (II ZR 193/11 und II ZR 9/12) nahm der II. Zivilsenat des BG bezüglich anderer Fondsgesellschaften eine Haftung der T. gegenüber Anlegern unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne an. Dabei verwies der II. Zivilsenat darauf, dass die T. im Verhältnis zu den Anlegern als Altgesellschafterin anzusehen sei, deren Stellung sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft habe. Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger kämen ihr deshalb nicht zugute. Sie hafte unabhängig von ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin auch als "normale" Gesellschafterin.
Die Kl. stützt ihre Schadensersatzansprüche auf die ihren VN durch eine (weitere) Rechtsverfolgung nach dem 9.7.2013 entstandenen Kostenschäden. Das betrifft im Fall einer VN die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Deckungszusage 12.8.2013), in den Fällen aller neun VN die Kosten des Berufungsverfahrens (Deckungszusagen zwischen dem 22.9.2015 und dem 15.2.2016) und in den Fällen von vier VN die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde (Deckungszusagen zwischen dem 16.8.2016 und dem 1.9.2016).