Lediglich erläuternd bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geben könnte, besteht offensichtlich nicht. Auch der Betroffene macht nicht geltend, eigener Vortrag sei übergangen worden.
Tatsächlich dürfte der Vortrag des Rechtsmittelführers eher als Aufklärungsrüge zu verstehen sein, denn im Kern macht er – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 22.8.2024 – geltend, nicht befragt worden zu sein, ob er den Motor seines Fahrzeugs händisch ausgeschaltet hat oder ob die Abschaltung per Start-Stopp-Automatik geschah. In Abweichung von der vormaligen Rechtslage gilt die automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Funktion nicht als vollständiges Abschalten des Motors i.S.d. § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO, so dass nur das händische Ausschalten des Motors das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO suspendiert (vgl. KG zfs 2018, 649 [m. Anm. Krenberger]; OLG Köln DAR 2019, 398; König in: Hentschel/König/Dauer, StVR 47. Aufl., § 23 StVG Rn 30b).
Diese Rüge ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen bekannten Zuschrift ausgeführt hat, schon nicht zulässig erhoben (§§ 79 Abs. 3 OWiG; 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Namentlich fehlt es an der Mitteilung, was der Betroffene auf die von ihm vermisste Frage nach der Art der Motorabschaltung gesagt hätte. Allerdings wäre auch im Falle pflichtwidrig unterbliebener Sachaufklärung nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt des § 80 Abs. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst sein könnte.
Die Sachrüge lässt von vornherein keinen Zulassungsgrund erkennen. Die Beweiswürdigung ist in der Regel und so auch hier nicht abstraktionsfähig, so dass selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit kein Zulassungsgrund bestünde. Informatorisch teilt der Senat mit, dass die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Betroffene habe den Motor nicht händisch ausgeschaltet, möglich und nachvollziehbar ist. Zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. nur BGH NStZ-RR 2021, 103; KG NJ 2017, 346).
In seinem Schriftsatz vom 22.8.2024 stützt die Verteidigung die Rechtsbeschwerde noch darauf, das Tatgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Hierbei verkennt sie, dass die Zulassungsgründe in § 80 OWiG abschließend geregelt sind. Eine extensive Auslegung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verbietet sich ebenso wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf vom Wortlaut nicht umfasste sonstige Rechts- bzw. Verfahrensverstöße, etwa in Bezug auf die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten grundrechtsgleichen Rechte (vgl. KG NZV 2023, 128 mit zustimmender Anm. Nowrousian; VRS 134, 48; zfs 2018, 472 m. Anm. Krenberger; zfs 2021, 288).
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Mitgeteilt vom 3. Senat für Bußgeldsachen des KG