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zfs 03/2019, Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers trotz zu Unrecht verweigerter Nachbesichtigung

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ZPO § 93

Leitsatz

Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kfz auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Kl. anzuwenden.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.5.2018 – 4 W 9/18

Sachverhalt

Nach Einholung eines Privatgutachtens über die unfallbedingten Beschädigungen eines Kfz verlangte der Regulierungsbeauftragte des in Frankreich haftpflichtversicherten Schädigerfahrzeuges die Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeuges des Kl. Dessen Bevollmächtigter lehnte dies ab. In dem von dem Kl. eingeleiteten Rechtsstreit wurde ein Gutachten eingeholt, das nur einen Teil der Ersatzansprüche bestätigte. In dieser Höhe gaben die Bekl. ein Teilanerkenntnis ab; in Höhe des verbliebenen Restbetrages nahm der Kl. die Klage zurück. Das LG hat nach Teilanerkenntnis der Bekl. und den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Kosten dem Kl. auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Kl. hiergegen hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

"… Das LG hat dem Kl. mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt."

[8] a) Das LG hat in Bezug auf den sowohl im Rahmen des Teilanerkenntnisses als auch der infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung anwendbaren § 98 ZPO im Wesentlichen ausgeführt, es fehlte an einem Klageanlass, weil die klagende Partei dem berechtigten Verlangen des gegnerischen Haftpflichtversicherers bzw. Regulierungsbeauftragten, das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu können, nicht nachgekommen sei. Wenn de...

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