Ist die Haftung dem Grunde nach streitig und keine kurzfristige Klärung nicht möglich, ist der Geschädigte im Vorteil, der über eine Vollkaskoversicherung verfügt. Über die Inanspruchnahme der Versicherung kann der Geschädigte den Schaden kurzfristig verringern und eine gewisse Liquidität herstellen.
Über die Liquidität hinaus ist die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung auch unter rechtlichen Gesichtspunkten von Vorteil. Über § 86 Abs. 1 VVG kommt das Quotenvorrecht zur Anwendung mit der Folge, dass die kongruenten Schadensersatzpositionen "vor" die Quote gezogen werden, also grds. trotz einer Haftungsquote im Zusammenspiel des gegnerischen Haftpflichtversicherers und des eigenen Vollkaskoversicherers vollumfänglich ausgeglichen werden.
Auch wenn mangels "Rabattretter" ein Höherstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung verbleibt, kann dieser quotal gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden.
Zu beachten ist zudem, dass im Falle eines Klageverfahrens nicht mehr der gesamte Schaden geltend gemacht werden kann. In der Höhe, in der der Vollkaskoversicherer Zahlungen geleistet hat, besteht keine Aktivlegitimation mehr. Es empfiehlt sich aber, den Vollkaskoversicherer vom Klageverfahren zu unterrichten. Stellt das Gericht eine vollumfängliche Haftung dem Grunde nach fest, gibt das Urteil dem Vollkaskoversicherer die Möglichkeit, in Höhe der erbrachten Zahlungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu regressieren. In der Regel lässt es der Haftpflichtversicherer nicht auf ein weiteres Klageverfahren ankommen und der Vollkaskoversicherungsvertrag kann rückwirkend schadensfrei gestellt werden.