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zfs 07/2023, Zum Umfang der sekundären Darlegungslast de ... / 3 Anmerkung:

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Die Entscheidung wiederholt Bekanntes, lässt aber auch erkennen, warum die Grenzziehung in der Praxis immer wieder auf Schwierigkeiten stößt.

1. Der Geschädigte, der unfallbedingt seinen Arbeitsplatz verloren hat und deshalb auf Zahlung von Verdienstausfall anträgt, muss sich nach seiner vollständigen oder auch nur teilweisen Genesung um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Die Obliegenheit hat in § 242 BGB ihren Grund und führt im Falle der Nicht-Beachtung wegen § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs (Rn 11).

2. Welche Bemühungen der Geschädigte im Einzelnen schuldet, wie sehr er sich bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit engagieren, welches Arbeitsangebot er annehmen muss und welches er als unzumutbar ablehnen darf, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls zu prüfen und unterliegt damit weitgehend tatrichterlicher Würdigung, § 287 ZPO. Fest steht immerhin, dass der Geschädigte nicht "mauern" darf, sondern, wenn die Umstände für eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sprechen, dartun muss, warum er den geltend gemachten Verdienstausfall durch Wiederaufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht kompensieren kann. Grundsätzlich ist es zwar Sache des Schädigers eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Aber weil es hier um Sachverhalte geht, die sich der Kenntnis des Schädigers entziehen und über die in der Regel nur der Geschädigte selbst zuverlässig Auskunft geben kann, legt die Rechtsprechung ihm eine eigene, eine sogenannte sekundäre Darlegungslast auf (Rn 13).

3. Am einfachsten kann sich der Geschädigte dieser Darlegungslast entledigen, indem er seine Jobsuche einem Arbeitsamt anvertraut. Kommt dieses zu dem Ergebnis, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes ...

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