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zfs 08/2022, Ärztliche Feststellung von Invalidität durc ... / Sachverhalt

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Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Kl. aus vier bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherungen wegen zweier behaupteter Unfallereignisse vom 10.4. und 25.12.2018.

Den Verträgen lagen – inhaltlich identische – AUB 2008 – zugrunde. Danach entsteht ein Anspruch auf Leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, wenn die Invalidität – definiert als eine durch den Unfall herbeigeführte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb einer Frist von 15 – bei einem der Verträge 21 – Monaten nach dem Unfall von einem Arzt dem Grunde nach und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich festgestellt wurde. Außerdem muss der Anspruch auf Invaliditätsleistung innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall gegenüber dem VR schriftlich geltend gemacht werden.

Am 28.11.2018 suchte der Kl. den Chirurgen W., auf, der einen Zustand nach "AC-Gelenksprengung re. (Tossy II)" und eine "A.C.-Gelenkarthrose re." diagnostizierte. Als Befund wurde eine geringgradige Schwellung der rechten Schulter mit Druckschmerz und eine endgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter in allen Ebenen erhoben. Der Kl. zeigte der Bekl. am selben Tag unter Vorlage dieses Attests einen Unfall vom 10.4.2018 an, als er beim Skifahren auf die rechte Schulter gefallen sei, und machte Ansprüche wegen Invalidität geltend.

Im Januar 2019 stellte sich der Kl. erneut bei W. vor, der bei F. eine Kernspintomographie des rechten Schultergelenks veranlasste. Dort wurden am 21.1.2019 u.a. eine Teilruptur der Supraspinatussehne und verschiedene degenerative Veränderungen im Schultergelenk festgestellt. Unter Vorlage dieses Berichts meldete der Kl. am 30.1.2019 der Bekl....

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