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zfs 10/2023, Feststellung eines Nutzungsausfallschadens ... / 3 Anmerkung:

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Wenn ein Richter einen Vergleichsvorschlag mit der Ankündigung verknüpft, dass im Falle seiner Ablehnung Beweis zu erheben sei, den der Kläger zu bevorschussen habe, ist dies nicht zu beanstanden, sondern eine notwendige prozessuale Konsequenz einer fehlenden Einigung. Wenn allerdings die angekündigte Beweisaufnahme objektiv gar nicht erforderlich ist und der Kläger durch die Auflage zu unnötigen, wenn nicht gar unverhältnismäßigen Aufwendungen verpflichtet wird, so kann man den Eindruck gewinnen, dass hier einer Partei die Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vergleich abgezwungen werden soll. Ein solcher Fall liegt der obigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW zugrunde. Der Kläger hatte gerade mal auf den Ersatz von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 208,20 EUR angetragen. Das Amtsgericht wollte die Sache vergleichen. Seinen Vergleichsvorschlag verknüpfte es allerdings mit der Ankündigung, im Falle der Ablehnung Sachverständigenbeweis erheben zu wollen und setzte fest, dass der Kläger in diesem Falle einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000 EUR (!) zu leisten habe. – Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!?

Gewiss, nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Frage, ob ein Schaden entstanden und wie hoch er zu veranschlagen ist, unter Würdigung aller Umstände "nach freier Überzeugung". Und § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt ausdrücklich fest, dass auch die Entscheidung über die Frage, ob und inwieweit es insoweit eine Begutachtung durch Sachverständige bedarf, dem Ermessen des Gerichts überlassen ist. Nichtsdestotrotz bedarf auch diese gerichtliche Entscheidung eines sachlichen Grundes. Sie darf nicht willkürlich sein. Willkürlich wäre die Anordnung eines Sachverständigengutachtens etwa, wenn der Richter in anderen Fällen zur Schadensschätzung auf die gängig...

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