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zfs 11/2012, Abrechnungspraxis bei Unfallregulierung in Polen

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Nach Maßgabe der 4. KH-Richtlinie kann der in Deutschland lebende Geschädigte nach einem Unfall im Ausland seine Ansprüche gegen den ausländischen Versicherer in Deutschland gegenüber dessen Schadensregulierungsbeauftragten geltend machen. Das materiell anzuwendende Recht richtet sich nach dem Unfallort.

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Gegenstand dieses Aufsatzes ist die Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten eines Pkw nach einem Verkehrsunfall in Polen. Erläutert wird die Abgrenzung zwischen der Abrechnung auf Totalschadenbasis und auf Basis der ermittelten Brutto-Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung des Schadens und das Regulierungsverhalten der polnischen Versicherung bzw. deren Schadensregulierungsbeauftragen in diesen Fällen.

A. Grundlagen

Scheitert die außergerichtliche Regulierung, kann der Geschädigte Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, also in Deutschland, erheben.[1]

Der Geschädigte, der in Polen unverschuldet einen Kfz-Schaden erleidet, hat hinsichtlich der Erstattung von Reparaturkosten grundsätzlich Anspruch auf Ersatz deutscher Lohnkosten und Ersatzteilpreise gegenüber der polnischen Versicherung.[2]

Darüber hinaus steht dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung des Schadens nach polnischem Recht die Erstattung der Mehrwertsteuer zu (Brutto-Reparaturkosten).[3]

[1] Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich wie folgt: Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 44/2001 des Rates vom 20.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. B dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klag...

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