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zfs 9/2016, Erledigungswert bei Abtretung von Ansprüchen

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Hinweis

"Soweit Sie in der im Betreff genannten Schadensache lediglich einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ausgeglichen haben, geschah dies zu Unrecht."

Zwar trifft es zu, dass mein Mandant seinen Anspruch auf Ausgleich der … an … i.H.v. … EUR abgetreten hat. Die Abtretung hat jedoch keine Auswirkung auf den unfallbedingten Schaden unseres Mandanten und damit auf den Erledigungswert, aus welchem Sie die Kosten meiner Tätigkeit zu erstatten haben. Der Umstand, dass der ersatzfähige Schaden unseres Mandanten an einen Dritten gezahlt werden soll, ändert nichts am Schaden selbst, sondern nur, an wen einzelne Positionen zu zahlen sind. Die Abtretung erfolgte nur zur Sicherung des Anspruchs des … . Selbstverständlich bleibt unser Mandant zahlungspflichtig gegenüber dem Zessionar, denn dieser wollte mit der Abtretung nicht auf seinen, in voller Höhe gegenüber unserem Mandanten bestehenden, Anspruch verzichten, sollte eine Haftung Ihres Hauses nur zum Teil gegeben sein oder die Schadenshöhe gekürzt werden. Der Schaden unseres Mandanten ist daher erst dann vollständig wiedergutgemacht, wenn Sie in voller Höhe – an den Zessionar – leisten, so dass bis zur Zahlung auch die zur Sicherung abgetretene Forderung in den Erledigungswert einzurechnen ist.

Sollte der offene Betrag in Höhe von … EUR nicht bis zum … [10-Tages-Frist] gezahlt sein, werde ich Klageerhebung insoweit empfehlen. Geldempfangsvollmacht ist beigefügt.“

 

Erläuterung:

Teilweise verlangen ebenfalls an der Unfallabwicklung Beteiligte wie Werkstätten, Sachverständige oder Mietwagenfirmen die Abtretung des dem Geschädigten insoweit zustehenden Anspruchs und verzichten im Gegenzug – vorläufig – auf die Abrechnung gegenüber dem Geschädigten. In diesen Fällen kann der Versicherer mit schuldbefreiender Wirkung nu...

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