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Zulagen / 9.1 Techniker-, Programmierer-, Meisterzulage

Jutta Schwerdle
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Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA bzw. /-Bund ist die Techniker-, Meister- und Programmiererzulage aufgrund der Vereinbarung höherer Eingruppierungen entfallen.

 
Wichtig

Nur für Bestandsfälle gilt Bestandsschutz, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA, § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund). Bei einer Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnungentfällt die Zulage (§ 29b Abs. 4 TVÜ-VKA).

Für diese Bestandsfälle werden nachfolgend die Einzelheiten zu den über § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA, § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund weitergeltenden Vorschriften zu den Techniker-, Programmierer-, Meisterzulagen dargestellt.

Nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA erhalten vom BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ihre Meister-, Techniker- und Programmiererzulage als persönliche Besitzstandszulage.

Die genannten Zulagen werden – soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind – auch gezahlt, wenn dem Beschäftigten nach dem 30.9.2005 eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird (§ 17 Abs. 6 TVÜ-VKA). Dies gilt auch für Mitarbeiter, die erst nach Inkrafttreten des TVöD neu eingestellt werden.

Die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen sind im Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte geregelt.

Dort sind auch die näheren Einzelheiten, wie z. B. die Berücksichtigung bei der Berechnung anderer tariflicher Leistungen oder die Nebeneinanderzahlung mehrerer unterschiedlicher Zulagen festgelegt.

9.1.1 Technikerzulage

Angestellte der Vergütungsgruppen Va bis IIa mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit erhalten eine Technikerzulage i. H. v. 23,01 EUR monatlich (§ 3 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).

E...

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