Leitsatz (redaktionell)
1. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß KSchG § 3 kann ein ordnungsmäßiges Angebot der Arbeitsleistung im Sinne des BGB § 293 liegen.
2. Erklärt der Arbeitgeber seine Bereitschaft, den Arbeitnehmer, dem er unberechtigt gekündigt hat, weiterzubeschäftigen, so steht das dem Eintritt des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nur dann entgegen, wenn die angebotene Weiterbeschäftigung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zum Inhalt hat.
3. Die während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses gemäß BGB § 615 S 1 entstehenden Lohnansprüche des Arbeitnehmers werden fällig, wie wenn die Dienste wirklich geleistet worden wären.
4. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen sind, dann kann diese Ausschlußfrist hinsichtlich der während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses fällig gewordenen Ansprüche je nach Lage des Falles auch durch die Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden.
Orientierungssatz
Zur Ausschlußfrist: Manteltarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 1958-12-29, 1960-11-26.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.01.1962; Aktenzeichen 2 Sa 427/61) |
Fundstellen
Haufe-Index 439674 |
BAGE 14, 156 |
BAGE, 156 |
BB 1963, 689 |
DB 1963, 802, 803 |
NJW 1963, 1517 |
SAE 1963, 197 |
AP § 615 BGB, Nr 23 |
AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 7 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 8 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 8 |
AR-Blattei, ES 80 Nr 7 |
ArbuR 1964, 27 |
BArbBl 1964, 47 |
EzA § 4 TVG, Nr 5 |
JZ 1964, 375 |
PraktArbR BGB § 615, Nr 193 |
WA 1963, 116 |