Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.04.2000 - VII B 262/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bedarf es einer klar formulierten Rechtsfrage.
  2. Eine Divergenz ist mit der Behauptung, das FG habe zu Unrecht festgestellt, die in einer BFH-Entscheidung genannten Voraussetzungen für eine Verrechnung von Lohnsteuerrückständen mit USt-Guthaben seien nicht erfüllt gewesen und dem Geschäftsführer einer GmbH sei deshalb bei Nichtabführung der LSt zum Fälligkeitszeitpunkt pflichtwidriges Verhalten i.S. der §§ 69 und 34 AO 1977 vorzuwerfen, nicht dargetan.
 

Normenkette

AO 1977 §§ 34, 69; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für Lohnsteuer und steuerliche Nebenleistungen in Anspruch genommen. Die Klage, mit der der Kläger u.a. geltend gemacht hatte, die Lohnsteuerrückstände für 7/88 bestünden nicht, weil sie mit einem Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 6/88 zu verrechnen gewesen wären, hat das Finanzgericht (FG) in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, die im Wesentlichen auf grundsätzliche Bedeutung und eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung stützt, ist sie unzulässig, weil die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht. Es fehlt bereits an einer klar formulierten Rechtsfrage. Aus dem Beschwerdevorbringen kann allenfalls die Rechtsfrage entnommen werden, ob entstandene, aber noch nicht fällige "Steuerguthaben" aufgrund eines Verrechnungsvertrags mit fälligen Steuerverbindlichkeiten verrechnet werden können.

In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsfortentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und, sofern dazu bereits Literatur und Rechtsprechung vorliegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 VIII B 107/98, BFH/NV 1999, 1372). Die Beschwerdeschrift enthält zu alldem keinerlei Ausführungen.

2. Die Divergenzrüge ist jedenfalls unbegründet, da die vom Kläger behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 96/96 (BFH/NV 1998, 4) nicht gegeben ist. Zwar hat der Kläger diesbezüglich nicht ―wie es nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre― dem von ihm zitierten Rechtssatz aus der genannten Entscheidung des Senats einen abweichenden Rechtssatz aus der Entscheidung des FG gegenübergestellt (zur Darlegung einer Divergenz vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, 64), sondern er hat dargelegt, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in der Senatsentscheidung genannten Voraussetzungen für eine Verrechnung der Lohnsteuerrückstände mit Umsatzsteuerguthaben nicht erfüllt gewesen seien. Damit macht der Kläger selbst bereits keine Divergenz, sondern lediglich materiell-rechtliche Fehler der Vorentscheidung geltend. Eine Divergenz liegt indes auch nicht vor; denn das FG ist von genau dem gleichen, von der BFH-Entscheidung in BFH/NV 1998, 4, unter 3. b der Gründe aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, wonach "das Vertrauen des Klägers auf eine Verrechnung der Lohnsteuerrückstände mit Umsatzsteuerguthaben der GmbH eine schuldhafte Pflichtverletzung und damit den Haftungstatbestand des § 34 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung allenfalls dann ausschließen könnte, wenn tatsächlich Steuerguthaben bestanden haben, ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt worden ist und das Finanzamt in der Vergangenheit solche Verrechnungen auch vorgenommen hat". Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der Entscheidung der Vorinstanz kein hiervon abweichender Rechtssatz aufgestellt worden. Vielmehr hat das FG, ausgehend von dem genannten Rechtssatz des Senats, festgestellt und ausgeführt, das FA habe den vorangemeldeten Vorsteuerüberschuss für 6/88 mit dem Vermerk "noch nicht zugestimmt" zum Soll gestellt und dass auch zu berücksichtigen sei, dass das Umsatzsteuerguthaben erst nach den Lohnsteuerrückständen fällig geworden sei, so dass eine fristgerechte Verrechnung und Tilgung der Steuerschulden von vornherein nicht möglich gewesen wäre und dass deshalb von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich der Nichtzahlung der Lohnsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt und von einem Haftungsschaden auszugehen sei. Darin liegt keine Abweichung von der zitierten Entscheidung des BFH, sondern lediglich eine materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

Mit den weiteren Ausführungen des Klägers, mit denen er darlegt, das FG habe den Sachverhalt unrichtig gewürdigt, kann eine Divergenzrüge nicht schlüssig begründet werden.

Nur beiläufig wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages über ein entstandenes, aber noch nicht fälliges Steuerguthaben mit einem fälligen Anspruch des Steuergläubigers nach der Rechtsauffassung des Senats ohnehin nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 VII R 91/98, unter II. 2. der Gründe, BFHE 191, 5).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI510070

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Einkommensteuerpflicht von Grenzpendlern / 2.1 Lohnsteuer-Abzugsverfahren
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Abgabenordnung / § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
    Abgabenordnung / § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

      (1) 1Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.[1] [Bis 31.12.2023: Die gesetzlichen Vertreter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren