Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.10.1982 - II R 92/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Abs. 2 GrEStG kann nach seinem Sinn und Zweck nicht eingreifen, wenn gleichzeitig mit dem formgültigen Abschluß eines Grundstückseinbringungsvertrages das Ausscheiden des Einbringenden aus der Gesamthand vereinbart wird.

 

Normenkette

GrEStG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Am 27. Juni 1966 fand eine Versammlung ihrer Gesellschafter statt, in der auf den Antrag der Kommanditistin E beschlossen wurde, daß diese zwei in ihrem Alleineigentum stehende Grundstücke in die Gesellschaft zum Wert von zusammen rd. 200 000 DM unter Erhöhung ihrer Kommanditeinlage um 190 000 DM unter Verrechnung des Mehrwerts über Darlehenskonto einbringen werde.

Am 10. November 1966 wurde ein notariell beurkundeter Einbringungs- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen. Nach dessen Inhalt bringt E die Grundstücke unter vereinbarungsgemäßer Erhöhung der Kommanditeinlage in die Gesellschaft ein. Die Wirkung dieses Rechtsgeschäfts sollte am 30. Juni 1966 eintreten. Vereinbart wurde weiter, daß E und ein bisheriger persönlich haftender Gesellschafter mit Wirkung zum 1. Juli 1966 aus der Gesellschaft ausscheiden und gleichzeitig ein weiterer Gesellschafter eintreten sollten.

Unter Ablehnung der begehrten anteiligen Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzte das Finanzamt (FA) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) dahin erkannt, daß die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende "Einbringung" der Grundstücke nicht teilweise nach § 5 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Steuer beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Mit dieser Regelung wird die Folgerung daraus gezogen, daß die Änderung der Rechtszuständigkeit des Grundstücks wirtschaftlich insoweit keine Veränderung ergibt, als der einbringende Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch am Grundstück(swert) beteiligt ist. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen damit voraus, daß der einbringende Alleineigentümer des Grundstücks auch über seine Gesamthandsberechtigung weiter an dessen Wert beteiligt bleibt. Wird aber gleichzeitig mit dem formgültigen Abschluß des Einbringungsvertrags das Ausscheiden des Einbringenden aus der Gesamthand vereinbart, so kann § 5 Abs. 2 GrEStG nach seinem Sinn und Zweck nicht eingreifen. Zutreffend hat das FG ausgeführt, daß allein auf den formgültigen Abschluß der Vereinbarung abzustellen ist, d. h., daß der vertragsmäßigen Rückbeziehung der Einbringung auf einen Tag vor dem vertragsgemäß ebenso rückbezogenen Ausscheiden keine Rechtserheblichkeit in diesem Zusammenhang zukommt. Die Argumentation der Revision, der wegen Formmangels nichtige Einbringungsvertrag (Gesellschafterversammlung) sei infolge der Heilung nach § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steuerlich so zu beurteilen, wie die gewollten und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen getroffen worden sind, geht ins Leere. Abgesehen davon, daß der Heilung nach § 313 Satz 2 BGB keine Rückwirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1970 V ZR 20/68, BGHZ 54, 56) wurde im vorliegenden Fall das formnichtige (§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB) Rechtsgeschäft durch diejenigen, die es vorgenommen hatten, bestätigt, so daß die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen ist (§ 141 Abs. 1 BGB). Aus der Auslegungsregel des § 141 Abs. 2 BGB folgt, daß die Bestätigung keine Rückwirkung hat. Daß das Einbringen der Grundstücke und das Ausscheiden gegenseitig voneinander abhängig waren, bestreitet die Klägerin nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74502

BStBl II 1983, 138

BFHE 1982, 87

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 5 Übergang auf eine Gesamthand
    Grunderwerbsteuergesetz / § 5 Übergang auf eine Gesamthand

      (1) 1Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren