Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.07.1966 - VI R 80/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

"Ergangen" im Sinne des § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO ist ein Urteil nicht schon, wenn es "beschlossen" und "unterschrieben" worden ist.

Ein Urteil des FG, das vor dem 31. Dezember 1965 beschlossen, aber erst nach dem 1. Januar 1966 herausgegeben oder den Beteiligten zugestellt worden ist, enthält deshalb eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wenn das FG die Beteiligten nicht darüber belehrt hat, daß die Revision innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen ist.

 

Normenkette

FGO § 184 Abs. 2 Ziff. 2

 

Tatbestand

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in der Sitzung vom 17. Dezember 1965 beschlossen, aber erst am 15. Januar 1966 den Steuerpflichtigen (Stpfl.) zugestellt worden. Nach der Rechtsmittelbelehrung, die das FG den Stpfl. im Urteil erteilt hat, ist das Urteil mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (§ 286 AO a. F.). Am 28. Januar 1966 hat der Revisionskläger (Stpfl.) Revision eingelegt und darauf hingewiesen, daß eine Begründung nachgereicht werde. Mit dem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 16. März 1966 eingegangenen Telegramm hat er um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist wäre hier am 16. März 1966, dem Tag des Eingangs des Verlängerungsantrages, bereits um einen Tag überschritten gewesen.

Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 FGO greift aber, was die Frist angeht, im Streitfall nicht ein, weil die dem Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung nicht richtig ist.

Allerdings richtet sich nach § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs "gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen" noch nach den früheren Vorschriften. Das angefochtene Urteil ist jedoch erst nach dem 1. Januar 1966, also nach Inkrafttreten der FGO (§ 184 Abs. 1 Satz 1 FGO) "ergangen", wenngleich es bereits am 17. Dezember 1965, also vor dem Inkrafttreten der FGO, "beschlossen" worden ist. Wenn § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO von "ergangen" spricht, so kann damit nur der Zeitpunkt gemeint sein, in dem das Urteil entweder "verkündet" oder "zugestellt" worden ist; denn erst zu diesem Zeitpunkt ist das Urteil wirksam geworden, während es vorher noch ein "Internum" des Gerichts war, das das Gericht noch ändern konnte (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Randnr. 17 zu § 116). Mann könnte daran denken, als "ergangen" im Sinne des § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO schon ein "beschlossenes" Urteil anzusehen, wie es der Bundesgerichtshof im Beschluß V BLw 90/53 vom 27. April 1954 (Neue Juristische Wochenschrift 1954 S. 1244) getan hat. Der Senat glaubt aber, weil es in § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO um die Zulässigkeit eines den Beteiligten zustehenden Rechtsbehelfs geht, auf den Zeitpunkt abstellen zu sollen, in dem das Urteil "wirksam" geworden ist. Ob man ein Urteil bereits als "ergangen" ansehen kann, wenn es zur Zustellung "herausgegeben" war (vgl. Baumbach, Zivilprozeßordnung, 28. Aufl., Anm. 4 A zu § 329), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, weil auch von diesem Rechtsstandpunkt aus das angefochtene Urteil erst nach dem Inkrafttreten der FGO ergangen sein würde.

War danach die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils unrichtig, so ist die Frist für die Einlegung und Begründung der Revision nicht in Gang gesetzt worden (§§ 120, 105 Abs. 2 Ziff. 6 FGO), so daß die inzwischen vorgelegte Revisionsbegründung als rechtswirksam zu beachten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424241

BStBl III 1966, 595

BFHE 1966, 543

BFHE 86, 543

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    BFH VI R 95/66
    BFH VI R 95/66

      Leitsatz (amtlich) Will der Bevollmächtigte eines Steuerpflichtigen die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen, so verletzt er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er das Ende der Frist nicht nach völlig einwandfreien Unterlagen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren