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BFH Urteil vom 15.12.1966 - IV R 235/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bewirtungsspesen dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5-6

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist in der Einkommen- und Gewerbesteuersache 1963 des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen - Stpfl. -), ob er Bewirtungsspesen als Betriebsausgaben abziehen darf, die nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind.

Der Stpfl. war selbständiger Versicherungsvertreter. Für das Streitjahr erklärte er einen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 9272 DM. Als Betriebsausgaben hatte er u. a. "Spesen" in Höhe von 4489 DM angesetzt, für die Belege vorhanden waren. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte die Spesen nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben an, da der Stpfl. keine Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 6 EStG geführt hatte. Die Einsprüche des Stpfl. hatten keinen Erfolg.

Mit den Klagen machte er geltend, bei den Spesen handele es sich in Höhe von 3163 DM um Bewirtungsspesen für die keine Aufzeichnungspflicht bestehe und die deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Im übrigen seien die Aufzeichnungen nachgeholt worden. Das Finanzgericht (FG) berücksichtige die Bewirtungsspesen nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 300 DM in Höhe von 2863 DM bei der Gewinnermittlung. Es stellte sich auf den Standpunkt, aus der Bezugnahme in § 4 Abs. 6 EStG auf Abs. 5 dieser Vorschrift gehe hervor, daß eine Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nur für diejenigen Aufwendungen bestehe, die in Abs. 5 besonders genannt seien.

 

Entscheidungsgründe

Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des FA ist begründet.

Die Ansicht des FG, nur die in § 4 Abs. 5 Ziff. 1 bis 3 EStG besonders bezeichneten Aufwendungen, zu denen Bewirtungsspesen nicht gehörten, müßten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, um ihre Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung zu erreichen, trifft nicht zu. Das ergibt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. § 4 Abs. 6 EStG verlangt als Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung, daß "Aufwendungen im Sinn des Absatzes 5" einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese Vorschrift umfaßt also alle in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen. Das sind nicht nur die dort in Ziff. 1 bis 3 besonders aufgeführten Aufwendungen. Denn nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG scheiden andere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Zu diesen anderen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind Bewirtungsspesen zu rechnen. Da der Stpfl. sie nicht einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet hatte, lehnte es das FA mit Recht ab, sie bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Die Behauptung des Stpfl., er habe die Aufzeichnungen nachgeholt, ist unerheblich. Denn die als Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewirtungsspesen bei der Gewinnermittlung bestehende Aufzeichnungspflicht ist nach § 162 Abs. 1 AO nur dann erfüllt, wenn die Aufwendungen fortlaufend (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO) und, sofern es sich bei ihnen um Kassenausgaben handelt, täglich aufgezeichnet werden (§ 162 Abs. 7 AO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412404

BStBl III 1967, 286

BFHE 1967, 43

BFHE 88, 43

BB 1967, 488

DB 1967, 755

DStR 1967, 324

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