Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.12.1998 - II R 60/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz des KSt-Erstattungsanspruchs in der Vermögensaufstellung

Leitsatz (amtlich)

Ab 1. Januar 1993 ist ein in der Steuerbilanz einer GmbH auszuweisender Körperschaftsteuererstattungsanspruch auch dann in der Vermögensaufstellung anzusetzen, wenn er auf einer erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung beruht.

Orientierungssatz

1. Dem steht nicht die bisherige BFH-Rechtsprechung entgegen, wonach eine Minderung der Körperschaftsteuerschuld aufgrund eines nach dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt gefaßten Ausschüttungsbeschlusses nicht zu berücksichtigen war; diese Rechtsprechung beruht auf dem BewG i.d.F. vor dem Inkrafttreten des StÄndG 1992.

2. Eine Verpflichtung zur Gewinnausschüttung ist in der Vermögensaufstellung nicht als Schuldposten anzusetzen.

Normenkette

BewG § 109 Abs. 1; BewG § 95 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 2; HGB § 268; HGB § 278

Verfahrensgang

FG Hamburg (EFG 1996, 1082)

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Am 10. August 1993 wurde der Jahresabschluß 1992 festgestellt und der Beschluß gefaßt, aus dem Bilanzgewinn 1992 einen Betrag in Höhe von 448 010 DM auszuschütten. In der (Handels-)Bilanz zum 31. Dezember 1992 aktivierte die Klägerin einen Körperschaftsteuererstattungsanspruch in Höhe von 23 640 DM, der sich unter Berücksichtigung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 98 004 DM aus der Verrechnung der Körperschaftsteuer 1992 mit den geleisteten Vorauszahlungen ergab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1993 mit Bescheid vom 8. April 1994 unter Einbeziehung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs auf 514 000 DM fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Berücksichtigung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs aufgrund der nach dem 1. Januar 1993 beschlossenen Gewinnausschüttung verstoße gegen das Stichtagsprinzip, blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1082 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Einheitswertbescheid vom 8. April 1994 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1994 dahin zu ändern, daß der Einheitswert auf den 1. Januar 1993 auf 416 000 DM festgestellt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zutreffend entschieden, daß bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1993 ein Körperschaftsteuererstattungsanspruch in Höhe von 23 640 DM anzusetzen ist.

1. Nach § 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der am Stichtag 1. Januar 1993 maßgebenden Fassung des Art. 13 des Steueränderungsgesetzes 1992 (StÄndG 1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) sind die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter --mit Ausnahme der Betriebsgrundstücke und der Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn --wie die Klägerin-- nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln, "mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen". Der im Interesse der Steuervereinfachung und der Entlastung des Betriebsvermögens von ertragsunabhängigen Steuern angeordnete Ansatz der Steuerbilanzwerte dem Grunde und der Höhe nach macht eine eigenständige Ermittlung des Werts der Wirtschaftsgüter für Zwecke der Vermögensaufstellung entbehrlich (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 72). Für den Streitfall kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob der Körperschaftsteuererstattungsanspruch in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1992 anzusetzen war; dieser Ansatz wiederum richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 EStG nach dem Ansatz in der Handelsbilanz (sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz).

Die Klägerin hat in ihrer am 10. August 1993 für handelsrechtliche und steuerrechtliche Zwecke erstellten (Einheits-)Bilanz einen Körperschaftsteuererstattungsanspruch in Höhe von 23 640 DM aktiviert. Dies steht im Einklang mit § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach sind "sonstige Vermögensgegenstände", zu denen u.a. Steuererstattungsansprüche gehören, auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen (s. Clemm/Schulz/Bail in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl., § 247 HGB Anm. 124).

Den Körperschaftsteuererstattungsanspruch hat die Klägerin zutreffend dadurch ermittelt, daß sie von der Körperschaftsteuer, die sich infolge der am 10. August 1993 beschlossenen Gewinnausschüttung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gemindert hatte, die geleisteten Vorauszahlungen abzog. Handelsrechtlich folgt aus § 278 HGB, daß die Steuern vom Einkommen und Ertrag grundsätzlich auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen sind.

2. Der hiernach auf das Ende des Wirtschaftsjahres 1992 berechnete Körperschaftsteuererstattungsanspruch, der sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz anzusetzen ist (s. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, vor § 27 KStG Anm. 67), ist gemäß § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1 BewG ungeachtet dessen in die Vermögensaufstellung zu übernehmen, daß der Gewinnverwendungsbeschluß mit der Folge der Körperschaftsteuerminderung erst nach dem Bewertungsstichtag gefaßt wurde. Denn durch § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1 BewG wird das Stichtagsprinzip insofern eingeschränkt, als die Steuerbilanzwerte dem Grunde und der Höhe nach unabhängig davon anzusetzen sind, ob die einzelnen Wirtschaftsgüter bei strenger Beachtung des Stichtagsprinzips anzusetzen wären.

Dem steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen, wonach eine Minderung der Körperschaftsteuerschuld aufgrund eines nach dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt gefaßten Ausschüttungsbeschlusses nicht zu berücksichtigen war (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1994 II R 124/91, BFHE 176, 35, BStBl II 1995, 45; vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946; vom 23. April 1992 II R 40/88, BFHE 168, 365, BStBl II 1992, 790; vom 24. April 1985 II R 231/84, BFHE 143, 375, BStBl II 1985, 361). Denn diese Rechtsprechung beruht auf dem BewG i.d.F. vor dem Inkrafttreten des StÄndG 1992, das in § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1 für den Bestand und die Bewertung der in die Vermögensaufstellung aufnehmenden Wirtschaftsgüter auf die für die Steuerbilanz maßgebenden Vorschriften verweist. Dies hat bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens entgegen der Auffassung der Klägerin Vorrang vor dem bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzip. Ab 1. Januar 1993 ist deshalb ein in der Steuerbilanz einer GmbH gemäß § 278 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG auszuweisender Körperschaftsteuererstattungsanspruch auch dann in der Vermögensaufstellung anzusetzen, wenn er auf einer erst nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung beruht.

3. Auch soweit die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 168, 365, BStBl II 1992, 790 geltend macht, es sei widersprüchlich, die erst nach dem Stichtag entstehende Gewinnausschüttungsverpflichtung nicht vermögensmindernd abzuziehen, jedoch die nur durch die Gewinnausschüttung verursachte Körperschaftsteuerminderung schon zum Bilanzstichtag werterhöhend zu berücksichtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn dieses Ergebnis entspricht der Wertung des Gesetzgebers. Die Vorschrift des § 268 HGB führt nicht dazu, daß eine GmbH die Gewinnausschüttungsverpflichtung in der Steuerbilanz ansetzen darf; Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bezüglich der Verwendung des Jahresergebnisses nach Feststellung der Bilanz sind bei der Bilanzaufstellung nicht zu berücksichtigen und führen nicht zu einer Passivierung in der Schlußbilanz des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs (vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, a.a.O., vor § 27 KStG Anm. 67 b; Knop in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Bd. I a, 4. Aufl., § 268 HGB Anm. 8 f.). Dies bedeutet, daß gemäß § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 1 BewG auch in der Vermögensaufstellung eine Verpflichtung der Klägerin zur Gewinnausschüttung zutreffend nicht als Schuldposten angesetzt worden ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 55261
  • BFH/NV 1999, 695
  • NWB-DokSt 1999, 1035
  • BStBl II 1999, 162
  • BFHE 1999, 113
  • BFHE 187, 113
  • BB 1999, 945
  • BB 1999, 410
  • BB 1999, 410 (Leitsatz)
  • DB 1999, 414
  • DB 1999, 414-415 (Leitsatz und Gründe)
  • DStR 1999, 278
  • DStR 1999, 278-279 (Leitsatz und Gründe)
  • DStRE 1999, 232
  • DStRE 1999, 232 (Leitsatz)
  • HFR 1999, 351
  • StE 1999, 123
  • StE 1999, 123 (Leitsatz)
  • WPg 1999, 375
  • WPg 1999, 375 (Leitsatz)
  • Information StW 1999, 249 (Leitsatz und Gründe)
  • LEXinform-Nr. , 0550463
  • Inf 1999, 249
  • GStB 1999, Beilage zur Nr 5 (Leitsatz)
  • GmbH-Rdsch 1999, 370-371 (Leitsatz und Gründe)
  • GmbH-Stpr 1999, 128-129 (Kurzwiedergabe)
  • NZG 1999, 468
  • NZG 1999, 468 (Leitsatz und Gründe)
  • GmbHR 1999, 370
  • RdW 1999, 494

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    FG Düsseldorf 8 K 4759/01 BB
    FG Düsseldorf 8 K 4759/01 BB

      Entscheidungsstichwort (Thema) Bewertungsstichtag für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei abweichendem Wirtschaftsjahr  Leitsatz (redaktionell) Ein Steuerpflichtiger, der einen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr führt, ist auch unter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren