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BFH Urteil vom 25.02.1960 - V 17/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz, daß ein einheitlicher Wirtschaftsvorgang für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht in Teilvorgänge zerlegt werden darf, kann der Anerkennung durchlaufender Posten nicht entgegenstehen, wenn es sich bei den als durchlaufende Posten geltend gemachten Beträgen um Entgelte für Lieferungen oder Leistungen handelt, zu denen sich der Unternehmer vertraglich nicht verpflichtet hat und die er auch tatsächlich nicht erbracht hat.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, §§ 3, 3/1, § 3/4, § 5/3, § 10/1/4

 

Tatbestand

Die Bfin. hatte es übernommen, von amerikanischen Filmen deutschsprachige Fassungen herzustellen. Sie hatte dafür im Jahre 1951 1.000.000 DM vereinnahmt. Streitig ist, ob ein Teil dieser Einnahmen - 100.000 DM - einen durchlaufenden Posten darstellt. Das Finanzamt hat es verneint; das Finanzgericht hat es zwar bejaht, gleichwohl aber diese Beträge umsatzsteuerrechtlich als Entgelte der Bfin. behandelt.

Das Finanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Bfin. hatte sich in schriftlichen Verträgen amerikanischen Filmverleihern gegenüber jeweils verpflichtet, "die Synchronisation künstlerisch, technisch und tonlich einwandfrei durchzuführen" und gegen ein Pauschalentgelt in der Regel folgende Leistungen zu erbringen:

Produktionsleitung und Regie,

Rohübersetzung und Dialogfassung,

Schnitt,

Miete des Schneideraums,

Bezahlung sämtlicher Vorführungen,

Bezahlung des Checkraumes für die Herstellung der Dialogfassung,

allgemeine Unkosten und Transporte im Zusammenhang mit dem Dubbingprozeß.

Sie war ferner bevollmächtigt, im Namen des jeweiligen Verleihers Schauspieler zu verpflichten und Verträge mit der X.-GmbH über Atelierleistungen, Labor-, Titel- und Trickarbeiten u. a. abzuschließen. Die Rechnungen über diese Leistungen hatte die Bfin. zu prüfen und dann an den jeweiligen Verleiher "zwecks direkter Regulierung" weiterzuleiten. Der Verleiher überwies die entsprechenden Beträge - deren rechtliche Beurteilung hier allein streitig ist - auf Sonderkonten der Bfin., und die Bfin. leitete sie im Namen und für Rechnung des Verleihers weiter an die einzelnen Schauspieler und an die X.-GmbH.

Das Finanzgericht ist auf Grund dieses Sachverhalts zu der Auffassung gekommen, daß die bezeichneten Beträge bei der Bfin. durchlaufende Posten darstellten. Auch bestünden "keine Bedenken gegen die Annahme einer nichtsteuerbaren Beistellung". Gleichwohl sei die Bfin. mit den Beträgen steuerpflichtig. Das ergebe sich aus dem Gesamtbild des zu beurteilenden Tatbestandes. Die Leistung der Bfin. habe jeweils "die Herstellung einer deutschen Fassung eines fremdsprachigen Filmes zum Inhalt" gehabt. Dieser einheitliche Wirtschaftsvorgang dürfe nicht in Teilvorgänge zerlegt werden.

Mit der Rb. rügt die Bfin. die unrichtige Anwendung bestehenden Rechts. Sie macht im wesentlichen geltend, sie habe die Leistungen der Schauspieler und der X.-GmbH nicht als eigene erbracht, sondern sie lediglich vermittelt. Die für die Leistungen von den Verleihern gezahlten Entgelte seien - wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt habe - bei ihr durchlaufende Posten. Der vom Finanzgericht erwähnte Grundsatz, daß einheitliche Wirtschaftsvorgänge nicht in Teilvorgänge zerlegt werden dürften, sei im Streitfalle nicht anwendbar, weil es sich um Leistungen verschiedener Unternehmer gehandelt habe. Es sei nicht zulässig, diese Leistungen umsatzsteuerlich zusammenzufassen und als Gesamtleistung ihr, der Bfin., zuzurechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Ob die Bfin. auch hinsichtlich der 100.000 DM Schuldnerin der Umsatzsteuer ist, hängt davon ab, ob sich dieser Betrag aus Entgelten zusammensetzt, welche die Bfin. für Leistungen vereinnahmt hat, die sie gegenüber den Verleihern erbracht hat, das heißt ob insoweit jeweils ein Leistungsaustausch zwischen ihr und dem Verleiher stattgefunden hat. Das Vorliegen eines solchen Leistungsaustausches wäre dann zu bejahen, wenn die Bfin. nach Art eines Gesamtunternehmers jeweils die gesamte Ausführung der Synchronisation als eigene Leistung übernommen und sich hierbei der einzelnen Schauspieler und der X.-GmbH als Erfüllungsgehilfen bedient hätte, so daß Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Verleiher und der Bfin. einerseits und der Bfin. und den Schauspielern sowie der X.-GmbH andererseits entstanden wären. Unstreitig sind jedoch hinsichtlich jener Leistungen, für welche die 100.000 DM gezahlt worden sind, unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen den Schauspielern und der X.-GmbH einerseits und dem einzelnen Verleiher andererseits zustande gekommen, und unstreitig hat die Bfin. die von den Verleihern für diese Leistungen gezahlten Beträge im Namen und für Rechnung der einzelnen Schauspieler und der X.-GmbH vereinnahmt und im Namen und für Rechnung der einzelnen Verleiher verausgabt. Die bezeichneten Leistungen waren deshalb nicht von der Bfin., sondern von Dritten erbracht. Dieser Inhalt des Leistungsaustausches steht in Einklang mit dem jeweiligen Vertrage zwischen Verleiher und Bfin. Wenn auch dort eingangs ganz allgemein die Bfin. "mit der deutschsprachigen Synchronisation des Films" beauftragt und weiterhin verpflichtet wird, "die Synchronisation künstlerisch, technisch und tonlich einwandfrei durchzuführen", so kann doch daraus allein nicht entnommen werden, daß die Bfin. es übernommen habe, die gesamte Filmsynchronisation als eigene Leistung zu erbringen. Denn aus den nachfolgenden Bestimmungen des Vertrages geht hervor, daß die Bfin. nur bestimmte, näher bezeichnete Leistungen als eigene erbringen sollte, während die Leistungen der Schauspieler und die der X.-GmbH unmittelbar dem jeweiligen Verleiher gegenüber erbracht werden sollten. Bei dieser Sachlage können die vom Finanzgericht erwähnten, zur Frage der Materialbeistellung ergangenen Urteile des Reichsfinanzhofs V 164/41 vom 30. November 1944 (Slg. Bd. 54 S. 152) und des Bundesfinanzhofs V 117/53 S vom 30. Oktober 1953 (BStBl 1953 III S. 366, Slg. Bd. 58 S. 196) nicht als Richtschnur für die Entscheidung dienen. Denn während in jenen Fällen der Unternehmer jeweils vertraglich eine Gesamtleistung (Lieferung eines Bauwerkes) übernommen und versucht hatte, diese seine Leistung umsatzsteuerlich in Teilvorgänge zu zerlegen, hat die Bfin. die von ihr vertraglich übernommenen Leistungen nicht aufzuspalten versucht. Was das Finanzgericht irrtümlich als abgespaltete Teile einer vorgestellten Gesamtleistung der Bfin. ansieht, sind in Wirklichkeit selbständige Leistungen Dritter. Der Grundsatz, daß ein einheitlicher Wirtschaftsvorgang nicht aufgespaltet werden darf, kann nicht dazu führen, der Bfin. umsatzsteuerrechtlich Leistungen zuzurechnen, die zu erbringen sie sich vertraglich nicht verpflichtet und die sie tatsächlich auch nicht erbracht hat. Hat aber die Bfin. nicht die gesamte Synchronisation als eigene Leistung übernommen, so ist für eine Prüfung der Frage, ob die Leistungen der einzelnen Schauspieler und der X.-GmbH eine nicht umsatzsteuerbare Materialbeistellung durch den Verleiher darstellen, kein Raum. Der Sachverhalt ist rechtlich im gleichen Sinne zu beurteilen wie jener, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 7/54 U vom 11. März 1954 (BStBl 1954 III S. 154, Slg. Bd. 58 S. 640) zugrunde lag.

Die 100.000 DM sind sonach bei der Bfin. nicht Entgelt, sondern durchlaufende Posten.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 222

BFHE 1960, 600

BFHE 70, 600

StRK, UStG:1/1 R 121

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