Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.02.2009 - IX R 3/07 (NV) (veröffentlicht am 01.07.2009)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und Nutzung “zu eigenen Wohnzwecken” bei Vorbehaltsnießbrauch

 

Leitsatz (NV)

1. Vom Eigentümer eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks getragene Aufwendungen können ausnahmsweise vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn er sie im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer des Hauses gemacht hat und der Nießbrauch nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen zeitnah aufgehoben werden soll.

2. Ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht schließt die Nutzung einer Wohnung durch den zivilrechtlichen Eigentümer “zu eigenen Wohnzwecken” im Sinne des § 10e EStG nicht grundsätzlich aus.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10e Abs. 1, 6, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 4 K 413/01; EFG 2007, 347)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr (1994) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 29. Juni 1993 erwarb der Kläger von seinen Eltern ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück; die Kläger bewohnten dort seit 1978 eine Dachgeschosswohnung, die anderen Wohnungen waren fremdvermietet. In Ziff. 2 des Schenkungsvertrages behielten sich die Eltern des Klägers an dem Grundstück den "Nießbrauch auf Lebenszeit" vor. Für die Ausgestaltung des Nießbrauchs wurde zwischen den Beteiligten die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe vereinbart, dass der Nießbraucher im Verhältnis zum Eigentümer verpflichtet sei, alle außerordentlichen Aufwendungen für das Grundstück, insbesondere für Instandhaltung, Instandsetzung, Verbesserung, Umgestaltung oder Erneuerung ersatzlos zu tragen. Die Entscheidung, ob und wann solche Maßnahmen durchgeführt werden sollten, oblag dem Nießbraucher. Nach Ziff. 4 des Schenkungsvertrages sollte die Übergabe des "tatsächlichen Besitzes" am Grundstück an dem Tag erfolgen, an dem der vorbehaltene Nießbrauch vollständig erlischt. Am Tag der Besitzübergabe sollten Nutzen, Lasten, Gefahrtragung und gesetzliche Haftpflicht auf den Kläger übergehen. Im Zuge der weiteren Vereinbarungen des Schenkungsvertrages verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinen Eltern, über das Grundstück nicht ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Belastung oder Veräußerung zu verfügen.

Im Jahr 1994 bauten die Kläger die von ihnen bewohnte Dachgeschosswohnung aus; die Grundfläche der Wohnung wurde hierbei um 40 qm erweitert. Die Kosten für den Ausbau der Dachgeschosswohnung beliefen sich auf 344 236 DM. Gleichzeitig ließen die Kläger eine umfassende Renovierung des gesamten Gebäudes durchführen; die Kosten hierfür betrugen im Streitjahr insgesamt 104 383 DM. Am 15. August 1994 ist der nießbrauchsberechtigte Vater des Klägers, am 1. Februar 1995 die nießbrauchsberechtigte Mutter des Klägers verstorben.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger für die Dachgeschosswohnung die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von 19 800 DM geltend. Hinsichtlich der für die Renovierung des Mehrfamilienhauses angefallenen Kosten in Höhe von 104 383 DM beantragte der Kläger eine Verteilung auf fünf Jahre; gleichzeitig beantragte er, 1/5 der Aufwendungen --mithin 20 876 DM-- als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Von den ihm entstandenen Finanzierungskosten in Höhe von 9 443,06 DM setzte der Kläger 80 % (mithin 7 555 DM) als vorab entstandene Werbungskosten an; die restlichen 20 % (1 890 DM) entfielen nach Angaben des Klägers auf die selbstgenutzte Wohnung im Dachgeschoss. Hiervon erklärte der Kläger 11/12 (1 732 DM) als Aufwendungen vor Bezug i.S. des § 10e Abs. 6 EStG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr weder die vom Kläger geltend gemachten Steuerbegünstigungen nach § 10e Abs. 1 und Abs. 6 EStG noch die vom Kläger geltend gemachten vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 347 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass die vom Kläger getragenen Renovierungsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus keine vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellten, weil im Streitjahr noch nicht ausreichend sicher absehbar gewesen sei, wann der Kläger aufgrund des Wegfalls des Nießbrauchsrechts seiner Eltern Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werde erzielen können. Auch die Steuerbegünstigung des § 10e EStG stehe dem Kläger nicht zu, da er im Streitjahr zwar zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm genutzten Wohnung im Dachgeschoss gewesen sei, er jedoch seine Nutzungsbefugnis von den nießbrauchsberechtigten Eltern abgeleitet habe. Daher habe keine auf dem Eigentum beruhende Eigennutzung, sondern lediglich eine Nutzung aufgrund fremden Rechts vorgelegen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie eine Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften des Einkommensteuerrechts (§ 9 Abs. 1, § 10e EStG) rügen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 2. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 20 876 DM, um Finanzierungskosten in Höhe von 7 555 DM, um die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 19 800 DM sowie um Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 1 732 DM vermindert wird.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

1. Das FG ist auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Kosten für die Renovierung des nießbrauchsbelasteten Mehrfamilienhauses nicht als vorab entstandene Werbungskosten aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr geltend machen kann.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572). Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2009, 68). Allerdings fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats an der Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Immobilie tätigt, die eine andere Person zu nutzen berechtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 331/87, BFH/NV 1992, 591, m.w.N.).

Andererseits können Reparaturaufwendungen des Steuerpflichtigen für eine Immobilie, dessen Nutzungsrecht einer anderen Person zusteht, bei ihm vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles ergibt, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer des Hauses gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 6/96, BFH/NV 2001, 24). In diesem Fall kann die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann bejaht werden, wenn die für die zukünftige Nutzung durch den Steuerpflichtigen erforderliche materielle Rechtsänderung --durch Abschluss einer notariellen Vereinbarung-- noch nicht eingetreten ist.

b) Im Streitfall tragen die Tatsachenfeststellungen des FG --zu denen auch der Inhalt der Niederschrift über die Erörterung der Streitsache vom 10. April 2003 gehört (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305)-- und ihre Würdigung nicht die Annahme, dass es im Streitfall an einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Kläger getätigten Aufwendungen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fehle. Denn nach den Feststellungen des FG in der Niederschrift gingen der Kläger und seine nießbrauchsberechtigten Eltern einvernehmlich davon aus, dass der auf der Immobilie des Klägers lastende Nießbrauch zeitnah aufgehoben werden sollte. Für ein dahin gehendes Einvernehmen spricht, dass hinsichtlich eines weiteren, der Schwester des Klägers schenkweise überlassenen und ebenfalls mit einem Nießbrauch zu Gunsten der Eltern belasteten Grundstücks in gleicher Weise beabsichtigt war, das Nießbrauchsrecht mit Blick auf die bevorstehende Scheidung der Schwester zeitnah aufzuheben. Ferner spricht dafür, dass der Kläger --entgegen der Nießbrauchsvereinbarung in Ziff. 2 des Schenkungsvertrages-- im Zuge des sich zeitlich an die behauptete Übereinkunft anschließenden gesamten Ausbau- und Renovierungsvorganges sowohl in Verträgen mit Bauunternehmen als auch gegenüber den Bauordnungsbehörden als Bauherr aufgetreten ist. Gleichwohl hat das FG nicht geprüft, inwieweit der Kläger die von ihm geleisteten Aufwendungen ausschließlich vor dem Hintergrund dieser Übereinkunft mit seinen Eltern getätigt hat. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben; sie ist daher aufzuheben. Das FG wird im zweiten Rechtsgang der Frage nachgehen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger die Aufwendungen im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer des Hauses gemacht hat; dabei kann es auch spätere Tatsachen und Ereignisse (wie etwa den Umstand, dass es tatsächlich --wenngleich aus anderen Gründen-- zu einem Wegfall des Nießbrauchsrechts gekommen ist) berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 54/07, BFH/NV 2009, 150).

2. Zu Unrecht ist das FG auch davon ausgegangen, dass das zugunsten der Eltern des Klägers bestellte Nießbrauchsrecht die Nutzung der Dachgeschosswohnung durch den Kläger "zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG ausschließt.

Da in § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG das Bewohnen einer "eigenen Wohnung" gefordert wird, beginnt in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- der Steuerpflichtige vor dem Eigentumsübergang bereits in der Wohnung gewohnt hat, die Nutzung der (eigenen) Wohnung zu eigenen Wohnzwecken jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige die Wohnung "aufgrund seines Eigentumsrechts" bewohnt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 21/95, BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563). Der Kläger war als zivilrechtlicher Eigentümer der Immobilie (§ 39 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) im Streitjahr grundsätzlich zur Inanspruchnahme der Förderung nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG berechtigt. Das FG ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 AO war; insbesondere war die Immobilie nicht schon deshalb den Eltern des Klägers zuzurechnen, weil diese sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten hatten. Weder die Bestellung des Nießbrauchsrechts "auf Lebenszeit" an sich noch schuldrechtliche Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie etwaige Rückübertragungsverpflichtungen des Erwerbers führen zum Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Übertragenden. Als Vorbehaltsnießbraucher wären die Eltern des Klägers nur dann als wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks anzusehen gewesen, wenn sich ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks von der normalen --lediglich eine Nutzungsbefugnis vermittelnden-- Position eines Nießbrauchers so deutlich unterschieden hätte, dass sie die tatsächliche Herrschaft über das nießbrauchsbelastete Grundstück ausgeübt hätten (BFH-Urteil vom 28. März 2007 IX R 37/05, BFH/NV 2007, 1891). Gerade dies war, wie das Verhalten des Klägers im Zuge des Ausbau- und Renovierungsvorganges deutlich zeigt, jedenfalls im Streitjahr nicht der Fall. Nach diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG; denn er bewohnte die Dachgeschosswohnung zusammen mit seiner Familie als Eigentümer.

Aus den gleichen Gründen kann der Kläger im Streitjahr auch dem Grunde nach Aufwendungen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Dachgeschosswohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind, im Rahmen des Vorkostenabzugs nach § 10e Abs. 6 EStG geltend machen.

Das Urteil der Vorinstanz beruht auf einer abweichenden Auslegung von § 10e EStG. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat, da es den Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach verneint hat, folgerichtig keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe der dem Kläger zustehenden Steuerbegünstigung getroffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2181415

BFH/NV 2009, 1251

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    266
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    256
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    225
  • Jahresabschluss: Kontoabstimmung der Betriebsausgaben / 5 Spenden: Spendenbescheinigungen gehören zu den Jahresabschlussunterlagen
    223
  • Nachforderungszinsen
    172
  • Abschreibung: Nachholungsmöglichkeit bei Unterlassung / 3.3 Keine Nachholung bei erstmaliger Bilanzierung eines Wirtschaftsguts
    155
  • Betriebsvorrichtungen-ABC / Klimaanlagen
    149
  • Umsatzsteuerpflicht von Zahlungen bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung
    142
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13 Entstehung der Steuer / 6 Entstehung der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG)
    126
  • Außerbilanzielle Korrekturen / 3.1.3.3.2 Folgekorrekturen beim Gesellschafter
    121
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    121
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    116
  • Abschreibung / 5.3 Verwendung oder Nutzung über mehr als ein Jahr
    112
  • Geschäftswagen / 2.2 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
    112
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    110
  • Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.8.1 Grundlegendes
    105
  • Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand / 1.1 Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland
    104
  • Arbeitszimmer: Nutzung zu Fortbildungszwecken
    100
  • Betriebsprüfung / 4 Prüfungsanordnung
    98
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    96
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: 1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
Haus Hausmodell Holz Holzhaus Grün
Bild: © amanaimages/Corbis

Um Gestaltungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsrechten steueroptimal und vor allem steuersicher zu vereinbaren, müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Das Top-Thema informiert über bestehende Steuerfallen sowie über die sich aufgrund der Rechtsbestellung beim Grundstückseigentümer und beim Nießbraucher ergebenden einkommensteuerlichen Rechtsfolgen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


FG Baden-Württemberg 4 K 413/01
FG Baden-Württemberg 4 K 413/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorweggenommene Werbungskosten und Grundförderung für eigengenutzte Wohnung bei Nießbrauch  Leitsatz (redaktionell) 1. Während des Bestehens einer Nießbrauchsbelastung ist ein Abzug von Aufwendungen des Eigentümers als ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren