Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.02.1975 - I R 178/73

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ergibt sich, daß ein gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewordener Berichtigungsbescheid ersatzlos aufgehoben werden muß, ist das FG nicht gehindert, in demselben Urteil auch eine Änderung des ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheids auszusprechen, soweit dem Klagebegehren mit der Aufhebung des Berichtigungsbescheides noch nicht voll Rechnung getragen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 68

 

Gründe

Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß das FG nach ersatzloser Aufhebung des Berichtigungsbescheids, der nach § 68 FGO Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens geworden war, den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid ändern durfte. Die Anfechtungsschranke des § 232 Abs. 1 AO und des § 42 Abs. 1 FGO greift hier nicht ein, weil der ursprüngliche Bescheid infolge der seinerzeitigen Klageerhebung nicht bestandskräftig geworden war. Über das Verhältnis zwischen berichtigtem oder geändertem Bescheid und ursprünglichem Bescheid hat der Große Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72 (BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) ausgeführt, daß der Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsgehalt aufnehme. Solange der Änderungsbescheid Bestand habe, entfalte der usprüngliche Bescheid keine Wirkung. Der ursprüngliche Bescheid bleibe für die Dauer des Bestehens des Änderungsbescheids suspendiert, trete aber wieder in Kraft, wenn der Berichtigungsbescheid aufgehoben werde. Das habe verfahrensrechtlich zur Folge, daß dem gegen den ursprünglichen Bescheid anhängigen Verfahren solange die Grundlage entzogen sei, als der Änderungsbescheid Bestand habe. Diese Erwägungen haben den Großen Senat veranlaßt auszusprechen, daß ein gerichtliches Verfahren über den ursprünglichen Bescheid solange auszusetzen ist, bis das Verfahren über den berichtigten Bescheid rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn hinsichtlich dieses Bescheids ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt worden ist.

Der Große Senat hat sich nicht mit der hier zu behandelnden Frage zu befassen brauchen, wie zu entscheiden ist, wenn der Steuerpflichtige, anstatt den Berichtigungsbescheid selbständig anzufechten, diesen nach § 68 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens macht. Nach Auffassung des erkennenden Senats gelten dann die gleichen Grundsätze. Das FG hat sich nach Abgabe dieser prozessualen Erklärung zunächst mit der Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheids zu befassen. Ergibt sich, daß ein Berichtigungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, weil insbesondere die formellen Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorlagen, ist der Berichtigungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Ist damit dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen noch nicht voll Rechnung getragen - hat er insbesondere auch nach Stellung des Antrags nach § 68 FGO eine Herabsetzung unter die im ursprünglichen und seinerzeit angefochteten Bescheid festgesetzte Steuer beantragt - ist das FG nicht gehindert, in demselben, den Berichtigungsbescheid aufhebenden Urteil auch eine Änderung des ursprünglichen Bescheids auszusprechen. Ob man hierbei davon ausgehen kann, daß bei dieser Sachlage dem Antrag nach § 68 FGO nachträglich die Grundlage entzogen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist auch in dem in Rede stehenden Fall der ursprüngliche Bescheid solange suspendiert gewesen, bis der Berichtigungsbescheid aufgehoben worden ist (Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 68 FGO, Anm. 2; im Ergebnis auch Rössler, DStZ A 1968, 256; Woerner, BB 1969, 1391 [1394] und BB 1973, 515 [519]). Die Auffassung, daß in derartigen Fällen auch der ursprüngliche Bescheid geändert werden kann, entspricht dem allgemeinen das Prozeßrecht beherrschenden Gedanken, daß die mit der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels erlangte prozeßrechtliche Stellung dem Kläger nicht ohne sein maßgebliches Zutun entzogen werden darf (Urteil des BGH vom 19. Dezember 1950 I ZR 7/50, BGHZ 1, 29).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71388

BStBl II 1975, 514

BFHE 1975, 301

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 68 [Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts]
    Finanzgerichtsordnung / § 68 [Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts]

    1Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. 2Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. 3Die Finanzbehörde ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren