Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.10.1957 - VI 59/55 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1953 kommt nur in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn aus mehreren Arbeitsverhältnisses bezogen hat. Arbeitsverhältnisse der Ehefrau und der noch nicht 18 Jahre alten Kinder sind bei Anwendung dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. Der Senat tritt der entgegenstehenden Auffassung der Entscheidung IV 445/51 U vom 6. März 1951 (Slg. Bd. 56 S. 245, BStBl 1952 III S. 96) nicht bei.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 1 Ziff. 3, § 46/2/2

 

Tatbestand

Der Beschwerdegegner (Bg.) und seine Ehefrau sind die alleinigen Gesellschafter einer GmbH, deren Geschäftsanteile sie zu gleichen Teilen besitzen. Sie sind beide bei der GmbH angestellt, und zwar der Bg. als Geschäftsführer, seine Ehefrau als Prokuristin. Der noch nicht 18 Jahre alte Sohn der Eheleute ist als Lehrling in der GmbH tätig. Der Bg. bezog im Jahre 1953 von der GmbH Arbeitslohn von 8.800 DM, seine Ehefrau von 3.600 DM und sein Sohn von 640 DM. Der Bg. und seine Familie hatten im Jahre 1953 keine weiteren Einkünfte, auch keinen Gewinn aus der GmbH. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für dieses Jahr für jeden Familienangehörigen das Werbungskostenpauschale von 312 DM geltend, insgesamt also 936 DM. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Veranlagung jedoch nur 312 DM.

Die Sprungberufung führte zur ersatzlosen Aufhebung der Veranlagung. Das Finanzgericht stellte fest, daß der Bg. nicht zu veranlagen sei, da keiner der Veranlagungsfälle des § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege. Eine Veranlagung komme insbesondere nicht nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG in Betracht; denn diese Vorschrift setze voraus, daß "der Steuerpflichtige" Arbeitslohn aus mehreren Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Arbeitsverhältnisse des Ehegatten und der unter 18 Jahre alten Kinder seien keine Arbeitsverhältnisse des Bg. Die vom Finanzamt vorgenommene Veranlagung sei daher unzulässig. Der Bg., seine Ehefrau und sein Sohn unterlägen nur der Lohnsteuer; das bei der Lohnsteuereinbehaltung für jeden von ihnen berücksichtigte Werbungskostenpauschale von 312 DM werde daher durch keine Veranlagung beeinträchtigt.

Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) gegen die Nichtanwendung des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1953. Wenn das EStG in dieser Vorschrift die Worte "Der Steuerpflichtige" enthalte, so sei damit - wie auch in anderen Stellen des EStG - die Haushaltsgemeinschaft gemeint. Bei einer demgemäß vorzunehmenden Veranlagung seien die Werbungskosten der zusammenveranlagten Personen in ihrer tatsächlichen Höhe abzugsfähig; sofern diese jedoch unter 312 DM lägen, komme nach § 14 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) "ein" Pauschbetrag von 312 DM zum Abzug.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in dem Urteil IV 445/51 U vom 6. März 1952 (Slg. Bd. 56 S. 245, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 96) bei einem Sachverhalt, der dem hiervorliegenden ähnlich ist, entschieden, daß eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG durchzuführen ist, wenn sowohl der Ehemann als auch die von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dieser Entscheidung liegt die Auffassung zugrunde, daß Personen, welche die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllten, für die Besteuerung eine Einheit bildeten und die von ihnen bezogenen Einkünfte so zu behandeln seien, als wären sie einer Person zugeflossen. Der Senat sieht davon ab, zu dieser Rechtsauffassung Stellung zu nehmen; denn die Auslegung des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1953, auf den sich die vom Finanzamt vorgenommene Veranlagung gründet, ergibt bereits, daß eine Veranlagung nach dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Wenn in § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1953 von "dem" Steuerpflichtigen die Rede ist, so ist damit nach dem Sprachgebrauch nur eine Person gemeint. Wollte das Gesetz die Arbeitsverhältnisse mehrerer Personen zwecks Vornahme einer Veranlagung zusammenfassen, so hätte es dies klar aussprechen müssen. Der Senat hält es nicht für vertretbar, diese Gesetzesbestimmung gegen ihren Wortlaut erweiternd auszulegen. Da Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1953 gegenüber der Lohnsteuererhebung infolge der Progression des Einkommensteuertarifs in der Regel eine mehr oder weniger große Erhöhung der Steuerbelastung mit sich bringen, würde sich eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift gerade bei den meist sozial schwachen Arbeitnehmern als Verschärfung der Besteuerung auswirken. Das wäre nur zu verantworten, wenn der Sinn des Gesetzes dazu zwingen würde (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs VI 125/56 U vom 6. September 1957, BStBl 1957 III S. 387). Das ist jedoch nicht der Fall. Die ab 1955 geltende Fassung dieser Vorschrift spricht sogar dagegen. Sie schreibt nämlich eine Veranlagung in derartigen Fällen nur vor, wenn "von einem Arbeitnehmer Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen worden sind". Wenn diese Neufassung auch noch nicht für das streitige Jahr 1953 gilt, so muß doch angenommen werden, daß sie lediglich eine Klarstellung gegenüber der früheren zu Zweifeln Anlaß gebenden Fassung sein sollte. Danach ist jedenfalls eine erweiternde Auslegung des früheren Gesetzeswortlauts nicht angängig. Der Senat vermag deshalb der Entscheidung des IV. Senats IV 445/51 U nicht beizutreten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408908

BStBl III 1958, 24

BFHE 1958, 55

BFHE 66, 55

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Einkommensteuergesetz / § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    Einkommensteuergesetz / § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

      (1) (weggefallen)  (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,   1. wenn die positive Summe der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren