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BGH Urteil vom 17.11.1986 - II ZR 96/86

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Leitsatz (amtlich)

Das Stimmrecht kann regelmäßig nicht von der Aktie abgespalten und ohne diese übertragen werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Aktionär der verklagten Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen für eigene und für fremde Rechnung nach dem Recht über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen ist. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1,8 Mio DM; ausgegeben worden sind 9.000 vinkulierte auf den Namen lautende Aktien über je 200 DM. Der Kläger besitzt 2.700 Aktien über nominell 540.000 DM. Weitere 1.259 Aktien über nominell 251.800 DM besitzt der Aktionär H.

An der Hauptversammlung vom 28. August 1984, die unter anderem über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat beschließen sowie diesen neu wählen sollte, nahmen sowohl der Kläger als auch H. teil. Der Kläger stimmte nicht nur für seine eigenen Aktien; er legte vielmehr auch Stimmrechtsvollmachten H.s und zweier weiterer Aktionäre mit Aktien im Nennwert von zusammen 30.000 DM vor; H. erschien nur als Vertreter des Aktionärs E. Nachdem der Leiter der Hauptversammlung den Standpunkt vertreten hatte, daß H. sein Stimmrecht nicht ausüben könne, weil er seine Aktien wirtschaftlich auf den Kläger übertragen habe und nur noch formal Aktionär sei, daß aber auch der Kläger kein Stimmrecht aufgrund der Vollmacht habe, weil mit dieser die Vinkulierung der Aktien umgangen werden solle, beschloß die Hauptversammlung, daß die Aktien H.s und der beiden anderen Vollmachtgeber in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt seien. Gegen diesen Beschluß erklärten der Kläger im eigenen Namen und H. als Vertreter E. Widerspruch zu Protokoll.

Der Kläger und H. greifen diesen Beschluß im gesonderten Verfahren mit der Anfechtungsklage an. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beschluß für nichtig zu erklären, durch den sein Stimmrecht aus den Aktien H.s ausgeschlossen worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz hat der Kläger den Antrag wiederholt, aber dabei allgemein den Ausschluß des Stimmrechts aus den Aktien angegriffen und hilfsweise beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Rechtsschutzinteresse für die Klage hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.

II. Die Vorinstanzen haben die Anfechtungsklage ohne Rechtsfehler als unbegründet abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht sieht mit Recht die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht gewahrt, soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz den Beschluß für nichtig erklärt haben will, weil nicht nur sein, sondern allgemein das Stimmrecht aus H.s Aktien ausgeschlossen worden ist. Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht zu folgen, soweit es hierin ein verspätetes Nachschieben von Anfechtungsgründen sieht. Entgegen seiner Ansicht hat der Kläger seine Anfechtungsklage von vornherein auch darauf gestützt, daß H. ebenfalls von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen worden ist. Auch wenn er diesen Grund nicht ausdrücklich hervorgehoben, sondern mehr auf die Wirksamkeit seiner Vollmacht abgestellt haben sollte, war das Stimmrecht H.s schon deshalb Teil seiner Klagebegründung, weil H. ihn gar nicht hätte bevollmächtigen können, das Stimmrecht auszuüben, wenn er es selbst nicht besaß. Im Ergebnis zu folgen ist dem Berufungsgericht aber deshalb, weil der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage erweitert und einen neuen Streitgegenstand in den Prozeß eingeführt hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Beschluß zwei Sachverhalte beinhaltet, nämlich den Stimmrechtsausschluß des Klägers und den H.s. Angefochten hat der Kläger den Beschluß im ersten Rechtszuge aber ausdrücklich nur, soweit er sein eigenes Stimmrecht betraf, während H. den ihn betreffenden Teil des Beschlusses in einem gesonderten Verfahren selbst angefochten hat. Die vom Kläger erst im zweiten Rechtszuge erweiterte Anfechtungsklage auch auf diesen Teil des Beschlusses war nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 246 Abs. 1 AktG.

2. Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen Gesetz und Satzung darin gesehen, daß der Beschluß auch den Kläger mit seinem Stimmrecht aus H.s Aktien von der Abstimmung ausschloß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat H. dem Kläger seine Aktien verkauft, obwohl beiden bekannt war, daß der Kläger die Aktien nicht werde erwerben können, weil der Aufsichtsrat die hierfür erforderliche Zustimmung verweigern würde. Der Kläger habe aber gleichwohl dastehen sollen, als sei er Inhaber der Aktien geworden; um die dieser Rechtsstellung entgegenstehende Vinkulierung der Aktien zu umgehen, habe H. ihm unter dem Deckmantel der Stimmrechtsvollmacht sein Stimmrecht abgetreten und dadurch gegen § 134 BGB verstoßen, so daß die Vollmacht nichtig sei. Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.

Die Revision stellt im wesentlichen darauf ab, daß nach der vom Kläger in der Hauptversammlung vorgelegten Urkunde eine nach § 134 Abs. 3 AktG auch für vinkulierte Namensaktien ohne weiteres zulässige Stimmrechtsvollmacht gewollt gewesen sei, aufgrund derer der Kläger H.s Stimmrecht in dessen Namen habe ausüben dürfen. Diesen Ausführungen stehen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, wonach der Kläger an Stelle H.s allein zur Ausübung des Stimmrechts befugt sein sollte, der Zweck der Vollmacht also auf einen Wechsel des Rechtsträgers gerichtet war. Legt man diesen Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so ist die Stimmrechtsvollmacht nicht nur wegen der mit ihr bezweckten Umgehung der Vinkulierung, sondern schon deshalb nichtig, weil das Stimmrecht nicht vom Mitgliedschaftsrecht abgespalten und isoliert übertragen werden kann. Der Aktionär ist rechtlich nicht in der Lage, seine Mitgliedschaftsstellung beizubehalten und zugleich das ihm zustehende Stimmrecht einem anderen als eigenes Recht zu verschaffen (vgl. RGZ 132, 149, 159; BGHZ 43, 261, 267; Beuthien, ZGR 1974, 26, 82; Zöllner in KK § 134 Rdnr. 19; derselbe in Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 28; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 47 Rdnr. 21; Wiedemann, Ges.R I, S. 372 m.w.N.). Ob dieser Grundsatz, wie in der Literatur teilweise vertreten (vgl. Hachenburg/Schilling, GmbHG, § 14 Rdnr. 31 ff.; Fleck, FS. Fischer, S. 107), Ausnahmen zuläßt, braucht nicht entschieden zu werden. Er gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die Stimmrechtsabspaltung – wie im vorliegenden Falle – dem Zessionar eine Rechtsstellung verschaffen soll, die ihm nach der Satzung ohne Zustimmung des Aufsichtsrats nicht zukommt; dabei ist es unerheblich, ob der Aufsichtsrat einer Übertragung der Aktien im Einzelfall zustimmen muß oder ob er die Zustimmung verweigern darf.

Die Rechtslage wäre im übrigen dieselbe, wenn H. – anders, als das Berufungsgericht annimmt – dem Kläger nicht sein Stimmrecht abtreten, sondern ihm auf Grund der Vollmacht zusammen mit der wirtschaftlichen Inhaberschaft an den Aktien nur die rechtliche Möglichkeit verschaffen wollte, es künftig wie ein eigenes Recht auszuüben. Eine solche, der Abtretung des Stimmrechts gleichzusetzende Vollmacht wäre ebenfalls unwirksam (vgl. BGHZ 3, 354, 358; Sen. Urteile v. 15.12.1969 – II ZR 69/67, LM HGB § 105 Nr. 27; v. 11.10.1976 – II ZR 119/75, LM GmbHG § 47 Nr. 25 Bl. 4R).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, H. habe dem Kläger die Aktien verkauft und ihm das Stimmrecht als eigenes Recht verschaffen wollen, beruht auf einer möglichen Würdigung des unstreitigen Sachvortrags und der erhobenen Beweise, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Auch die Revision hat einen solchen nicht aufzeigen können. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650051

BB 1987, 436

NJW 1987, 780

ZIP 1987, 165

JZ 1987, 207

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