Tenor
1. Auf die Berufungen der Kläger zu 1 und 3 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2022, Az. 4 O 298/19, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag von 1.000 EUR und an den Kläger zu 3 einen Betrag von 2.500 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2020.
Im Umfang der Abänderung des angefochtenen Urteils wird das Versäumnisurteil des Senats vom 19. Juni 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
2. Die Kläger zu 1 und 3 haben vorab die durch ihre Säumnis im Termin vom 19. Juni 2023 veranlassten Kosten zu tragen.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens tragen hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten dieser zu 6 %, der Kläger zu 1 zu 71 % und der Kläger zu 3 zu 23 %. Die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3 tragen dieser zu 83 % und der Beklagte zu 17 %. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen dieser zu 3 %, der Kläger zu 1 zu 37 %, die Klägerin zu 2 zu 15 % und der Kläger zu 3 zu 45 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1 und 3 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.867,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger zu 1 und 3 begehren materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Amtspflichten durch das Jugendamt des Beklagten bei Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Kläger zu 1, Vater des damals knapp sechsjährigen Klägers zu 3, machte sich Ende Januar 2017 des schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten einer damals sechsjährigen Freundin des Klägers zu 3 schuldig. Der Übergriff erfolgte im Kinderzimmer des Klägers zu 3 in dessen Anwesenheit, allerdings während dieser - nach der Behauptung des Klägers zu 1 - schlief.
Das von der Polizei etwa drei Wochen später informierte Jugendamt des Beklagten suchte umgehend die Familie auf und drängte auf eine räumliche Trennung des Klägers zu 1 von seiner Ehefrau, der vormaligen Klägerin zu 2, und dem Kläger zu 3. Es stellte hierfür die anderenfalls beabsichtigte Inobhutnahme des Kindes in Aussicht. Die Kindesmutter zog mit dem Kläger zu 3 für eine Woche in ein Frauenhaus und sodann zurück in das zwischenzeitlich von dem Kläger zu 1 verlassene Familienheim, wo sie auf Anregung des Jugendamtes die Schlösser austauschte.
Der Kläger zu 1 begab sich in eine anfangs zweiwöchentliche, später wöchentliche ambulante Einzeltherapie für Sexualstraftäter.
Im März 2017 wurde ein sogenanntes Clearing unter Mitwirkung aller drei Familienangehörigen begonnen, ab April 2017 der begleitete Umgang des Klägers zu 1 mit dem Kläger zu 3 ermöglicht. Im Juni 2017 unterzeichneten der Kläger zu 1 und seine Ehefrau sowie das Jugendamt des Beklagten eine so genannte Schutzplan-Vereinbarung. In dieser verpflichteten sich die Eltern des Klägers zu 3, bis zum Ende des Clearing-Auftrages bestimmte "Auflagen" einzuhalten. Der Kläger zu 1 sollte nicht in dem Einfamilienhaus wohnen und sich auch nicht gleichzeitig mit dem Kläger zu 3 dort aufhalten. Ein- bis zweimal wöchentlich sollte ein begleiteter Umgang zunächst außerhalb der Wohnumgebung erfolgen, der dann gegebenenfalls dorthin verlegt werden sollte. Der Kläger zu 1 sollte seinen Sohn in dessen Kindertagesstätte weder aufsuchen noch ihn dorthin bringen oder von dort abholen.
Der Kläger zu 1 wurde am XX. Juli 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der diese Verurteilung berücksichtigende, an den Beklagten gerichtete Clearing-Bericht vom 10. Juli 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung des Klägers zu 3 weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne. Für einen direkten Übergriff ihm gegenüber durch den Kläger zu 1 gebe es keine Anhaltspunkte. Ohne Einblick in die dem Gericht vorgelegte Sammlung kinderpornographischer Bilder des Klägers zu 1 könne dessen Neigung nicht geschlechtsunabhängig bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Auch der aus den Bildern deutlich werdende Empathie-Mangel gegenüber den missbrauchten Kindern könne bezogen auf den eigenen Sohn weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Um dessen Schutz zu sichern, solle der Kläger zu 1 sich aber nie mehr allein mit seinem Sohn aufhalten und nie Situationen aufsuchen, in denen sich Kinder leich...