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EuGH Urteil vom 03.02.2015 - C-172/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug, Konzernabzug bei gebietsfremden Gesellschaften, grenzüberschreitender Konzernabzug

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.

Leitsatz (redaktionell)

Abweisung der Klage der EU-Kommission, wonach das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des EWR-Abkommen) verstoßen habe, dass es Voraussetzungen für den Konzernabzug bei Verlusten gebietsfremder Gesellschaften (grenzüberschreitender Konzernabzug) aufgestellt habe, die es in der Praxis so gut wie unmöglich machten, einen solchen Abzug vorzunehmen, und diesen Abzug auf Zeiträume nach dem 1. April 2006 beschränkt habe.

Normenkette

AEUV Art. 49; EWR-Abkommen Art. 31

Beteiligte

Kommission / Vereinigtes Königreich

EU-Kommission

Vereinigtes Königreich

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Art. 49 AEUV ‐ Art. 31 des EWR-Abkommens ‐ Körperschaftsteuer ‐ Konzerne ‐ Konzernabzug ‐ Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ‐ Voraussetzungen ‐ Zeitpunkt der Feststellung der Endgültigkeit der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft“

In der Rechtssache C-172/13

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. April 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch W. Roels und R. Lyal als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,vertreten durch V. Kaye, S. Brighouse und A. Robinson als Bevollmächtigte im Beistand von D. Ewart, QC, und S. Ford, Barrister,

Beklagter,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschl...

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