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EuGH Urteil vom 15.07.2004 - C-349/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG. Europäischer Betriebsrat. Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen. Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmervertretern bestimmte Informationen zu liefern

 

Beteiligte

ADS Anker

Betriebsrat der Firma ADS Anker GmbH

ADS Anker GmbH

 

Tenor

Die Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten das in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen, das die zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und 3 Absatz 1 der Richtlinie oder die fingierte zentrale Leitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie darstellt, verpflichten müssen, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe die Auskünfte zu erteilen, die dessen Arbeitnehmervertreter von ihm verlangt haben, wenn dieses andere Unternehmen nicht über diese Auskünfte verfügt und sofern diese zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Bielefeld (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Betriebsrat der Firma ADS Anker GmbH

gegen

ADS Anker GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eine...

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