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EuGH Urteil vom 16.10.2014 - C-453/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesundheitsschutz. Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Begriffe ‚Separatorenfleisch’ und ‚Fleischzubereitungen’. Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Verbraucherschutz. Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang I Nrn. 1.14; Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang I Nrn. 1.15; Verordnung (EG) Nr. 999/2001; Richtlinie 2000/13/EG

Beteiligte

Newby Foods

The Queen

Newby Foods Ltd

Food Standards Agency

Tenor

Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch” im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, da das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unabhängig davon, dass das eingesetzte Verfahren die Struktur der verwendeten Knochen nicht ändert. Ein solches Erzeugnis kann nicht als „Fleischzubereitung” im Sinne von Nr. 1.15 eingestuft werden.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 7. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2013, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag von

Newby Foods Ltd

gegen

Food Standards Agency

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte K...

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