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EuGH Urteil vom 24.05.2007 - C-157/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dividendenbezug von einem inländischen Unternehmen im Vergleich zum Dividendenbezug von einem Drittlandsunternehmen, Kein Verbot einer Besteuerung mit unterschiedlichen Steuersätzen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 57 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass Art. 56 EG nicht die Anwendung einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berührt, wonach für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer inländischen Gesellschaft bezieht, ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, an der er zu zwei Dritteln beteiligt ist, dagegen der normale Einkommensteuersatz gilt.

 

Normenkette

EGVtr Art. 57 Abs. 1, Art. 56

 

Beteiligte

Holböck

Winfried L. Holböck

Finanzamt Salzburg-Land

 

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Entscheidung vom 28.01.2005)

 

Tatbestand

„Freier Kapitalverkehr ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Einkommensteuer ‐ Dividendenausschüttung ‐ Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Drittstaat“

In der Rechtssache C-157/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2005, in dem Verfahren

Winfried L. Holböck

gegen

Finanzamt Salzburg-Land

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn Holböck, vertreten durch W.-D. Arnold, Rechtsanwalt,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als...

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