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FG Köln Urteil vom 11.05.2001 - 12 K 363/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangel der schriftlichen Vollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Berücksichtigung des Mangels der schriftlichen Vollmacht ist im finanzgerichtlichen Verfahren auch nach der Neuregelung des § 62 Abs. 3 S. 6 FGO nicht auf besonders gewichtige Zweifelsfälle beschränkt.

2) Wird lediglich Klage erhoben mit der Ankündigung, Vollmacht und Begründung nachreichen zu wollen, ist es ermessensgerecht, den Mangel der schriftlichen Vollmacht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, 3 S. 6

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma A. GmbH mit Sitz in B.. Mit Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 26.04.1991 (UR-Nr. 910/1991 des Notars Dr. C. in D.) erwarben der Kläger und seine seit 1993 von ihm getrennt lebende Ehefrau je zur Hälfte die Geschäftsanteile der seinerzeit noch unter einem anderen Namen firmierenden GmbH. Als Kaufpreis wurde vereinbart, daß der Kläger und seine Ehefrau sich verpflichteten, an die Anteilsveräußerer einen Betrag zu zahlen, der 50 % der Steuerersparnis des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Verlustvortrag der Gesellschaft betrage, wie er sich aus der auf den 31.05.1991 vom Steuerberater der Gesellschaft aufzustellenden Bilanz ergebe. Mindestens sollten … DM zu zahlen sein. Weiter wurde festgelegt, daß der Kläger und seine Ehefrau dem Veräußerer … DM zur Ablösung einer Darlehensforderung sowie einen Betrag, der aufgrund einer auf den 31.05.1991 aufzustellenden Warenbestandsinventur zu ermitteln sei, zahlen sollten.

Am 22.05.1996 verbürgte sich der Kläger gegenüber der Stadtsparkasse B.ür Schulden der GmbH in Höhe von …. Mit Schreiben vom 10.12.1996 kündigte die Stadtsparkasse B.ie Geschäftsverbindung mit der GmbH fristlos. Mit Schreiben vom 06.01.1997 forderte die Stadts...

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