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FG Münster Urteil vom 06.11.2024 - 7 K 105/24 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von im Jahr 2022 abgeflossenen nachlaufenden Betriebsausgaben, die wirtschaftlich mit steuerpflichtigen Einnahmen früherer Jahre aus dem Betrieb einer mittlerweile nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreien Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 30/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im VZ 2022 getätigte Ausgaben für die Erstellung der Gewinnermittlungen und der Umsatzsteuererklärungen sowie die Umsatzsteuerzahlungen für die VZ 2016 bis 2020 resultieren aus steuerpflichtigen Einnahmen und betreffen diese Zeiträume, nicht jedoch im VZ 2022 erzielte, gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen kommt es bei der Frage, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSv § 3c Abs. 1 EStG anzunehmen ist, grundsätzlich nicht an.

2. Aus § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG ergibt sich ab 2022 kein generelles Abzugsverbot für in den Vorjahren begründete nachlaufende Betriebsausgaben. Erforderlich ist vielmehr eine Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen des § 3c Abs. 1 EStG – insbesondere der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen – vorliegen. Eine ggf. fehlende Abstimmung zwischen § 3c Abs. 1 EStG und § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG insoweit, als nachlaufende Einnahmen, die wirtschaftlich den Vorjahren (bis 2021) zuzurechnen sind, aufgrund des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 EStG und der ab 2022 bestehenden Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG nicht mehr besteuert werden können, während nachlaufende Betriebsausgaben wegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus den Vorjahren zu berücksichtigen sind, kann nicht ohne eine gesetzgeberische Korrektur des § 3c Abs. 1 EStG beseit...

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