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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.11.2009 - 6 K 2084/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust

Leitsatz (amtlich)

Das Halbabzugsverbot ist auf Verluste aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen anwendbar, wenn der Gesellschafter aus der Beteiligung Einnahmen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen hatte. Dies gilt auch für Ausschüttungen, für die § 3 Nr. 40 EStG noch nicht anwendbar war.

Normenkette

EStG 2004 § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG 2004 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 2

Tatbestand

Streitig ist ein Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der R Schlosserei GmbH.

Der Kläger war im Streitjahr ebenso wie sein Mitgesellschafter mit 12.800 € am Stammkapital der GmbH beteiligt. Am 14.04.2003 ließen beide Gesellschafter ein bis zum 31.12.2004 befristetes Angebot über den Verkauf und die Abtretung von Teil-Geschäftsanteilen in Höhe von je 7.800 € notariell beurkunden. Der Kaufpreis sollte jeweils 1 € betragen. Der Angebotsempfänger nahm das Angebot am 07.12.2004 an.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger als Verlust gemäß § 17 EStG folgende Aufwendungen geltend:

Auflösung Darlehen (Konto 1503 + 0750)

93.726,39 €

Auflösung Tantieme (Konto 1755)

33.929,33 €

127.635,72 €

In den Erläuterungen zur Bilanz der GmbH zum 31.12.2003 war dargestellt, dass die beiden Gesellschafter und deren Ehegatten auf Ansprüche in Höhe von insgesamt 270.263,42 € zur Sanierung der GmbH verzichtet hätten.

Der Beklagte berücksichtigte den Verlust nicht mit der Begründung, mit dem Angebot sei die Abtretung des Geschäftsanteils noch nicht vollzogen worden. Die Veranlagung ist bestandskräftig.

Für das Streitjahr 2004 beantragten die Kläger die Berücksichtigung eines Verlustvortrages von 23.142 €. Der Beklagte i...

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