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Hessisches LAG Urteil vom 30.04.2024 - 4 Sa 1424/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit nur bei Gewährung der Leistung nach einem allgemeinen Prinzip durch Festlegung bestimmter Voraussetzungen oder Zwecke in Gruppen. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers nach mehreren Versetzungen

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt allerdings noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen.

2. In einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG befinden sich Beschäftigte nur, wenn ihre Tätigkeit hinsichtlich jedenfalls der in § 4 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG benannten Kriterien (Art der Tätigkeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen) bei einem Gesamtvergleich als entsprechend vergleichbar gewertet wird; jeweils nur einzelne identische Aspekte begründen die Gleichwertigkeit nicht.

Normenkette

EntgTranspG § 10 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.09.2021; Aktenzeichen 24 Ca 813/20)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2021 - 24 Ca 813/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien str...

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