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LAG Hamm Urteil vom 06.10.2011 - 15 Sa 508/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösung eines Haustarifvertrags durch den TVöD nach Betriebsübergang. kongruente Tarifgebundenheit. Regelungsidentität

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Sicherung eines kollektivrechtlich begründeten Mindeststandards beim Betriebsübergang bedarf es dann nicht, wenn ein für das Arbeitsverhältnis aufgrund kongruenter Tarifbindung des Erwerbers und des Arbeitnehmers legitimierter Mindeststandard bereits vorhanden ist.

2. Ob Regelungsidentität i.S.v. § 613a Abs. 1 S. 2 BGB vorhanden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich ist derselbe Regelungsgegenstand dann betroffen, wenn der Tarifvertrag beim Erwerber eine Regelung enthält, nicht aber, wenn der Tarifvertrag beim Erwerber zu dem Regelungsgegenstand schweigt, unerheblich ist dagegen das „Wie” der Regelung.

 

Normenkette

BGB § 613a; TVÜ-VKA § 1 Abs. 2; TVÜ-LWL § 1; TVöD § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 3 Ca 2953/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.07.2013; Aktenzeichen 4 AZR 138/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.02.2011 – 3 Ca 2953/10 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 6 %, der Kläger zu 94 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rechtsfolgen aus dem Betriebsübergang der E1-Klinik D2 auf den Beklagten für das Arbeitsverhältnis der des Klägers.

Der 1954 geborene, verheiratete Kläger war vom 01.04.1979 bis zum 30.11.2009 in der E1-Klinik D2, einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, als Erzieher beschäftigt. Dort war er zuletzt auch Betriebsratsvorsitzender.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses des Klägers waren neben dem schriftlichen Dienstvertrag vom 14.02.1979 (Bl. 6, 7 d.A.) der Haustarifv...

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