Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung eines Versicherungs- und Finanzmaklers in die für ihn zutreffende Gefahrtarifstelle
Orientierungssatz
1. Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen gemäß § 159 Abs. 1 SGB 7 nach dem Gefahrtarif zu Gefahrenklassen. Dieser ist nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. In zulässiger Weise kann für die Bildung der maßgeblichen Tarifstelle an die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart angeknüpft werden.
2. Die Bildung der Tarifstellen nach der Art des Unternehmens erfordert eine sachgerechte Abgrenzung der Dienstleistungsunternehmen und deren korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen. Entscheidend sind die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen.
3. Diesen Maßstäben entspricht die Tarifstelle "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler". Die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten wird von der Beratung und dauerhaften Betreuung der Kunden und damit von vergleichbaren Strukturen geprägt.
4. Versicherungsfachmann und Versicherungsmakler sind in dem Begriff des Versicherungsmaklers aufgegangen. Ein Versicherungs- und Finanzmakler, der über eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung verfügt, ist zutreffend in eine vom Unfallversicherungsträger gebildete Gefahrtarifstelle für "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler" einzustufen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 19 des Gefahrtarifs 2007 der Beklagten und begehrt für die Jahre 2007 und 2008 die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 13 des Gefahrtarifs.
Der Kläger verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und meldete am 2. Mai 2002 bei der Beklagten die Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler und Finanzmakler an. Die Beklagte veranlagte ihn bis zum Jahr 2006 nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gefahrtarif nach der Gefahrtarifstelle 27 "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler".
Ab dem 1. Januar 2007 galt bei der Beklagten der Gefahrtarif 2007. Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 veranlagte sie den Kläger nach der Gefahrtarifstelle 19 "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler". Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juni 2007 Widerspruch und führte aus, er makle und verwalte Versicherungen und Finanzprodukte und gehöre zur Gefahrtarifstelle 13 "Makelndes und vermittelndes Unternehmen". Die Arbeit eines Versicherungsmaklers ähnle der eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters mit dem Recht, Verträge im Namen der Kunden abzuschließen oder zu kündigen. Die Handelsvertreter, zu denen die firmengebundenen Versicherungsvertreter, Mehrfachagenturenvertreter und Finanzvertreter gehörten, seien hierzu demgegenüber nicht befugt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2007 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der am 25. Oktober 2007 vor dem Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 13 weiter verfolgt und ergänzend ausgeführt, im Außendienst lediglich zu 20 Prozent seiner Beschäftigung tätig zu sein.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2008 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen. Entscheidend für die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle sei allein die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart. Eine Unternehmensart sei die Zusammenfassung von Unternehmen/Unternehmensgruppen gleicher oder ähnlicher Art. Versicherungsvertreter sei, wer als Handelsvertreter damit betraut sei, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Diese seien der Gefahrtarifstelle 19 ebenso zugeordnet wie die Versicherungsmakler (Handelsmakler). Finanzdienstleister bzw. Finanzmakler seien wie andere Verkäufer auch Vermittler von Produkten und bekämen für vermittelte Verträge Provisionen ausgezahlt. Nach der Gefahrtarifstelle 13 würden mit der Unternehmensart "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" Arbeitsvermittlungen, Auktionshäuser, Flugvermittlungen, Handelsagenturen, Handelsmakler, Handelsvertreter, Immobilienmakler, Industrievertretungen, Leihhäuser, Medienvertretungen, Mitfahrzentralen, Mitwohnzentralen, Partnervermittlungen, Pfandleiher, Taxizentralen und Versteigerer veranlagt. Die Unternehmensart "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" sei gegenüber der Unternehmensart "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" die speziellere Unternehmensart.
Gegen den am 14. Mai 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juni 2008 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag vertieft. Er schließe einen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer; Vertragspartei sei nicht der Versiche...