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OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.10.2012 - 19 W 77/12

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Leitsatz (amtlich)

Ein Handelsvertreter, der kraft vertraglicher Regelung nur -hauptberuflich- für den Unternehmer tätig sein darf, ist als sog. Einfirmenvertreter i.S.v. § 5 Abs. 3 ArbGG, bzw. 92a Abs. 1 HGB anzusehen.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 92a Abs. 1; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 14.08.2012; Aktenzeichen 3 O 38/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 14.8.2012 (3 O 38/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.367 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Sie schlossen am 8.8.2006 mit Wirkung zum 1.9.2006 einen "X- Consultant-Vertrag". Nach § 1 des Consultant-Vertrages ist der Consultant als selbständiger Gewerbetreiber i.S.v. §§ 84 ff. HGB tätig und in der Bestimmung des Ortes und der Zeit seiner Tätigkeit frei. Der Consultant darf gem. § 2 des Vertrages hauptberuflich nur für die Klägerin tätig sein und nur deren Dienstleistungen und die von ihr freigegebenen Finanzprodukte vermitteln; eine Beteiligung - gleichgültig welcher Art - an Konkurrenzunternehmen ist ihm mit Ausnahme des Erwerbs börsengängiger Wertpapiere untersagt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen (K 1).

Mit Schreiben vom 28.3.2011 kündigte der Beklagte den Consultant-Vertrag zum 31.3.2011 (K 2). Die Klägerin "bestätigte" die Kündigung zum 1.7.2011. Darüber, dass das Vertragsverhältnis somit zum 1.7.2011 geendet hat, besteht kein Streit. Der Beklagte entfaltete seit Ausspruch...

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