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Abrechnung: Wer schuldet ihre Erstellung?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber des Amtes "Verwalter" ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er die Abrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr daher unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3

 

Das Problem

In einer Wohnungseigentumslage ist das Kalender- das Wirtschaftsjahr. B wird im Januar 2015 als Verwalter abbestellt. Außerdem wird sein Verwaltervertrag gekündigt. Der Forderung, das Jahr 2014 abzurechnen, kommt B nicht nach. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lässt den Wirtschaftsplan 2014 daher von einem Dritten abrechnen und zahlt diesem dafür 804,14 EUR. Diesen Betrag verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von B als Schadensersatz. Mit Erfolg!

 

Die Entscheidung

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gegen B ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung der Pflicht zur Erstellung der Abrechnung 2014 aus dem Verwaltervertrag zu. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf die Abrechnung für das Jahr 2014 sei spätestens am 1. Januar 2015 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt aber sei B noch Verwalter gewesen.

Schuldner der Abrechnungspflicht

  1. Wer nach einem Wechsel des Verwalters die Abrechnung zu erstellen habe, werde unterschiedlich beurteilt:

    • Ende das Verwalteramt während des Wirtschaftsjahres, bestehe Einigkeit, dass der ausgeschiedene Verwalter für das laufende Wirtschaftsjahr keine Abrechnung zu erstellen habe (Hinweis u.a. auf Jennißen, ZWE 2018, S. 18, 21).
    • Streitig sei aber, wer die Abrechnung für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum erstellen müs...

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