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Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist; notwendige Konkretisierung des Antrags in Schätzungsfällen

Andreas Treiber
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Leitsatz

Die Anforderungen an die Konkretisierung des Antrags auf "schlichte" Änderung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nicht strenger als die Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 Sätze 2 und 3 Halbsatz 2 AO, § 65 Abs. 1 FGO

 

Sachverhalt

Eine GmbH, reichte für das Streitjahr (2015) keine Steuererklärungen ein. Das FA setzte Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Der nicht begründete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13.9. 2017).

Am 18.10.2017 beantragte die GmbH, die Bescheide gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ändern und die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf 0 EUR sowie die Umsatzsteuer auf 13.536,97 EUR herabzusetzen. Dem Änderungsantrag beigefügt waren DATEV-Berechnungen Körperschaftsteuer 2015, Umsatzsteuer 2015 und Gewerbesteuer 2015. Die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- sowie Umsatzsteuererklärung des Streitjahres (nebst Bilanz zum 31.12.2015) gingen beim FA erst am 19.10.2017 ein.

Das FA lehnte die beantragte Änderung ab, weil Änderungsanträge nebst DATEV-Berechnungen nicht konkret genug gewesen seien. Die Steuererklärungen seien erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen.

Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.4.2018, 6 K 49/18, Haufe-Index 11874980, EFG 2018, 1426) gab der Klage teilweise statt. Es entschied, das FA habe die Änderungsanträge zu Unrecht als zu unkonkret abgelehnt. Allerdings könne das FG keine Verpflichtung des FA zur antragsgemäßen Veranlagung aussprechen. Das FA habe noch nicht geprüft, ob den Angaben in den Steuererklärungen inhaltlich gefolgt werden könne.

 

Entscheidung

Der BFH w...

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    BFH XI R 17/18
    BFH XI R 17/18

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