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Auseinandersetzung und Bewertung einer Steuerberatersozietät

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Leitsatz (nicht amtlich):

  1. Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich ein Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung den Geschäftswert der sich im Abwicklungsstadium befindlichen Gesellschaft zunutze macht.
  2. Für die Bewertung einer freiberuflichen Kleinpraxis ist den Bewertungsgrundsätzen des Umsatzverfahrens der Vorzug zu geben.
 

Zum Sachverhalt:

Zwei Steuerberater betrieben eine Steuerberater-GbR in D. Am 18.11.1993 kündigte der Beklagte die GbR zum 30.11.1993, zog an diesem Tag aus und an anderer Stelle in D in die Geschäftsräume einer Steuerberaterpraxis, die er bereits mit Wirkung ab 1.11.1993 übernommen hatte. Bei dem Auszug nahm er wesentliche Teile des Aktenbestandes und der Geschäftsunterlagen sowie den überwiegenden Teil der Büromaschinen und der Einrichtungsgegenstände mit.

Der Kläger widersprach der Kündigung. Aufgrund der genannten Umstände sah er sich nicht mehr in der Lage, die bisher gemeinsam geführte Praxis in D fortzuführen und verlagerte seine berufliche Tätigkeit nach X. Auf Basis der Auseinandersetzungsbilanz fordert der Kläger 38 989,41 DM für die von dem Beklagten übernommenen Vermögensgegenstände sowie eingezogenen Mandantenforderungen. Darüber hinaus fordert er zur Abgeltung des von dem Beklagten einverleibten Praxiswertes 196581,48 DM.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, die Auseinandersetzungsbilanz nicht zu akzeptieren und den Praxiswert allein erarbeitet zu haben. Er habe auch keinen Mandanten der früheren Sozietät übernommen, sondern die Mandanten nur über die Auflösung der Praxis unterrichtet. Wenn später zu diesen Mandanten neue Mandatsverhältnisse begründet worden seien, so sei das aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihm geschehen. Jeder Mandant habe die Möglichkeit gehabt, b...

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  Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216.000,00 DM nebst 8,52 % Zinsen aus 90.000,00 DM für die Zeit vom 29.10.1996 bis 31.12.1996 sowie 4 % Zinsen aus 145.570,89 DM seit dem 01.01.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die ...

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