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B. AVB D&O / II. Abwehrdeckung trotz Ausschluss?

Dr. Rocco Jula
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Rz. 7

Liegt ein Risikoausschluss vor, besteht kein Versicherungsschutz. Damit hat die versicherte Person keinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer und kann demzufolge nicht verlangen, von einem begründeten Schadenersatzanspruch freigestellt zu werden. Problematisch ist aber, ob sobald ein Ausschluss bejaht wird, grundsätzlich auch kein Anspruch auf Abwehrdeckung (mehr) besteht. Die Kosten der Abwehr eines Anspruchs, das heißt die Prozesskosten, aber auch bereits die außergerichtlichen Kosten können erheblich sein. Selbst wenn die versicherte Person den Prozess gewinnt, kann sie, wenn die Klägerin ggf. insolvent ist, auf den Prozesskosten sitzenbleiben. Anzunehmen ist: Geht es um einen Schadensersatzanspruch, der von einem Ausschluss umfasst ist, ohne dass dies streitig ist, steht also von Anfang an fest, dass es nur um einen nicht versicherten Schadensersatzanspruch gehen kann, besteht auch für die Abwehrdeckung kein Versicherungsschutz.

 

Rz. 8

 
Praxis-Beispiel

Rückgriff wegen Kartellverstoßes

Die GmbH hat eine Kartellstrafe kassiert und wird den Geschäftsführer in Rückgriff nehmen. Der D&O -Versicherer beruft sich auf den Ausschluss in A-7.10 AVB D&O, wonach wegen Schäden aufgrund von Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgeldern und Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages), die gegen den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft verhängt oder von ihnen übernommen wurden, kein Versicherungsschutz besteht.

 

Rz. 9

Ist das Vorliegen eines Ausschlusses hingegen streitig, ist der Versicherer grundsätzlich in der Beweislast, ob der Ausschluss tatsächlich vorliegt. Solange dieser Beweis nicht geführt ist, besteht einstweilen ein Anspruch auf Gewährung von Abwehrdeckung.[1] Dieser Anspruch entfällt allerdings rückwirkend, wenn der Beweis geführt ...

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