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BAT-Lebensaltersstufen sind rechtswidrig

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Leitsatz

Die Bemessung der BAT-Grundvergütung aufgrund des Lebensalters der Beschäftigten ist europarechtswidrig. Sie stellt eine Diskriminierung wegen Alters dar. Die Regelungen des TVÜ-Bund zur Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD wurden dagegen nicht beanstandet.

 

Sachverhalt

Der EuGH beschäftigte sich mit grundlegenden Fragen zum Thema Lebensaltersstufen im BAT, die ihm vom BAG in zwei Fällen vorgelegt wurden.

Im ersten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, geb. am 28.12.1967, der als Leiter einer Pflegeeinrichtung tätig war. In dieser Eigenschaft war er in die Vergütungsgruppe Ia des BAT eingestuft und bezog eine Grundvergütung von monatlich 3.336,09 EUR brutto. Der monatliche Bruttobetrag der Grundvergütung der Lebensaltersstufe 47 in dieser Vergütungsgruppe belief sich auf 3.787,14 EUR. Er beantragte bei seinem Arbeitgeber eine Vergütung gemäß Lebensaltersstufe 47 zu einem Zeitpunkt, als er das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Seiner Ansicht nach stellt die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen eine Diskriminierung wegen des Alters dar, die jüngere Angestellte benachteilige. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis zum 31.3.2009.

Im zweiten Fall klagte eine seit dem 1.2.2004 beschäftigte Bauingenieurin. Sie war im Alter von 41 Jahren eingestellt worden und wurde nach § 27Abschn. A Abs. 2 BAT in die Lebensaltersstufe 35 eingestuft.

Das BAG unterbreitete dem EuGH in beiden Fällen die Frage, ob das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 der Charta verankert und durch die Richtlinie 2000/78 konkretisiert worden ist, und insbesondere die Art. 2 und 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Eingruppierung n...

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