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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 11 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Michael Dilßner
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Hinweis

Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1]

 

Rz. 215

Nachdem der erste Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht infolge des Bruchs der Koalition Ende 2024 nicht zu Ende geführt werden konnte, startete der Gesetzgebungsprozess mit dem Referentenentwurf (RefE) "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung" vom 10.7.2025 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu. Inzwischen liegt auch ein neuer Regierungsentwurf vor.

 

Rz. 216

Der RegE vom 3.9.2025 knüpft im Wesentlichen an den ursprünglichen Regierungsentwurf[2] an.

Der erste Titel regelt die Verpflichtung zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für KapG mit Sitz im Inland. Haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sind über § 264a Abs. 1 HGB miterfasst. Er besteht aus den §§ 325–328 HGB-E, jedoch ohne den derzeitigen § 325a HGB, da dieser in den zweiten Teil verschoben werden soll (dann als § 328a HGB-E).

Der zweite Titel regelt über § 328a HGB-E und § 328b HGB-E die Offenlegungspflicht von allgemeinen Rechnungslegungsunterlagen und des künftig gesondert geregelten Nachhaltigkeitsberichts für KapG mit Sitz im Ausland, wobei § 328a HGB-E inhaltlich weitgehend dem derzeitigen § 325a HGB entspricht.

Der dritte Titel regelt die Prüfungs- und Unterrichtungspflichten der das Unternehmensregister führenden Stelle, wenn die Offenlegungspflichten gem. den §§ 325–328b HGB-E einschlägig sind. Trotz der Umstrukturierung soll sich nichts daran ändern, dass über entsprechende Verweisvorschriften (z. B. in § 339 Abs. 2, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB) die Prüf...

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