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Billigen Nachbau bei Ebay ersteigert: Schadensersatz

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Leitsatz

Der BGH hat zu den Rechtsfolgen von Falschangaben des Anbieters bei Internetauktionen geurteilt. Danach haftet der Anbieter für unrichtige Angaben unter Umständen auf das komplette Erfüllungsinteresse des Erwerbers. Dies gilt auch, wenn das Erfüllungsinteresse den konkreten Geschäftsumsatz um ein Vielfaches übersteigt.

 

Sachverhalt

Der Anbieter bot über Ebay ein gebrauchtes Handy zum Verkauf an unter der Überschrift: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu …". Der Startpreis betrug 1 EUR. Nach Abgabe eines Maximalgebots von 1.999 EUR erhielt der Kläger bei 782 EUR den Zuschlag. Nach Lieferung bemerkte der Kläger, dass es sich nicht um das erhoffte, schicke Original-Vertu-Handy, sondern um einen billigen Nachbau handelte. Kurzer Hand nahm er den Anbieter auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Da das Original-Vertu-Handy nach seiner Einschätzung einen Wert von ca. 24.000 EUR hat, berechnete er den Schaden unter Anrechnung des Ersteigerungsbetrages auf 23.218 EUR.

LG und OLG waren der Auffassung, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ernsthaft annehmen können, dass es sich bei dem angebotenen Handy um ein echtes Handy der Marke Vertu handeln könnte. Dies folge schon aus dem Startpreis von nur einem Euro. Selbst wenn der Kläger irrtümlich von der Echtheit ausgegangen sei, so folge aus dem niedrigen Startpreis ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung Gegenleistung, sodass ein entsprechendes Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig gewesen wäre.

Bei Grundstücken und anderen hochwertigen Gegenständen – so die Richter – werde ein solches Missverhältnis bereits angenommen, wenn Wert und Gegenwert um etwa das Doppelte differierten. Nach Auffassung der BGH-Richter verkennt diese Rechtsauffassung der Vorinstanzen die Besonderheiten des Internetverkaufs über Ebay und andere Aukt...

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