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Frotscher/Geurts, EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu e ... / 6.2 Objektverbrauch bei Ehegatten

Dr. Matthias Geurts
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6.2.1 Grundsätze

 

Rz. 39

Ehegatten können die Begünstigungen des § 10e insgesamt zweimal in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen:

  • Ohne Bedeutung ist, wer Eigentümer des Objekts oder der Objekte ist.
  • Miteigentumsanteile von Ehegatten an demselben Objekt zählen als ein Objekt. Dies gilt auch für den Fall, dass außerdem noch ein Dritter an diesem Objekt beteiligt ist.
  • Bei Übertragung von Miteigentumsanteilen zwischen Ehegatten tritt für den übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch ein.

Im Fall des Eintritts oder des Wegfalls der Voraussetzungen des § 26 gelten folgende Grundsätze.[1]

[1] Zum Wegfall und anschließendem Wiedereintritt der Voraussetzungen des § 26 infolge Scheidung und Wiederverheiratung derselben Partner miteinander vgl. BFH v. 29.11.2000, X R 5/99, BFH/NV 2001, 381 BStBl II 2001, 192.

6.2.2 Eintritt der Voraussetzungen

 

Rz. 40

Jeder Ehegatte hat zuvor schon ein Objekt gehabt. Die Begünstigung kann für beide Objekte fortgeführt werden. Objektverbrauch ist eingetreten.

Jeder Ehegatte hat zuvor schon 1/2 Miteigentumsanteil an demselben Objekt gehabt. Die Begünstigung kann für das Objekt fortgeführt werden. Objektverbrauch ist noch nicht eingetreten.

Jeder Ehegatte hat zuvor schon 1/2 Miteigentumsanteil an verschiedenen Objekten gehabt. Die Begünstigung kann für beide Objekte fortgeführt werden. Objektverbrauch ist eingetreten.

Einer der Ehegatten hat zuvor schon zwei Objekte besessen. Mit der Eheschließung wird dieser Objektverbrauch wieder aufgehoben, sofern bei dem "angeheirateten" Ehegatten nicht ebenfalls schon ein Objektverbrauch eingetreten war. Die Begünstigung kann für den restlichen Abzugszeitraum dieses Objekts noch in Anspruch genommen werden.

6.2.3 Wegfall der Voraussetzungen

 

Rz. 41

Jeder Ehegatte hatte ein Objekt erworben. Die Begünstigung kann in beiden Fällen fortgeführt werden. Objektverbrauch ist für ...

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