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Gemeinnützigkeit von Vereinen: Zuwendungen an Vereinsmitglieder dürfen bis 60 EUR betragen

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Kommentar

Das FinMin Baden-Württemberg hat erklärt, dass es die Wertgrenze für zulässige Zuwendungen an Vereinsmitglieder ("Annehmlichkeiten") von 40 auf 60 EUR erhöht hat. Vieles spricht dafür, dass diese Wertgrenze auch von Finanzverwaltungen anderer Bundesländer angewendet wird.

Zuwendungen an Vereinsmitglieder

Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann in Gefahr sein, wenn dieser Zuwendungen an seine Mitglieder leistet. Nach dem Mittelverwendungsverbot in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Andernfalls verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Annehmlichkeiten sind erlaubt

Eine Ausnahme gilt nach dem AEAO aber für "Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind" (AEAO zu § 55, Nr. 10).

Hinweis: Unter diese Regelung können beispielsweise Blumen- oder Buchgeschenke mit verkehrsüblichem Wert gefasst werden.

Diese verwaltungseigene Ausnahmeregelung legt keine feste betragsmäßige Höchstgrenze fest, sie sprich sich durch ihren Verweis auf die allgemeine Verkehrsauffassung stattdessen für eine Einzelfallbetrachtung aus. Einen Orientierungswert für die Praxis bieten gleichwohl die Lohnsteuer-Richtlinien mit ihrer Wertgrenze für (lohn-)steuerfreie Aufmerksamkeiten, die bis einschließlich 2014 bei 40 EUR und seit dem 1.1.2015 bei 60 EUR liegt (R 19.6 LStR).

Verlautbarung aus Baden-Württemberg

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat jetzt mit Pressemitteilung vom 21.3.2019 erklärt, dass es die neue Wertgrenze von 60 EUR ab dem 1.1.2019 au...

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