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Jansen, SGG § 123 Keine Bindung an Parteianträge

Arne Hoffmann
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist seit der ursprünglichen Fassung des SGG v. 1.1.1954 (BGBl. I 1953 S. 1239) unverändert geblieben. Das Vorhaben, § 123 zu ändern, um den Prüfungsumfang des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand die Höhe einer Sachleistung ist, an die zwischen den Beteiligten strittigen Anspruchselemente zu reduzieren (Referententwurf zum Vierten Gesetz zur Änderung des SGB IV), war zunächst aufgegeben worden (zur Kritik vgl. etwa Stellungnahme des Deutschen Richterbundes v. 19.4.2011). Ein erneuter Vorstoß des Bundesrates zur Begrenzung des gerichtlichen Prüfungsgegenstandes (u. a.) durch Einfügung eines Abs. 2 (BR-Drs. 184/16 Art. 1 Nr. 2) fand im Jahr 2016 erneut keine Zustimmung der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 18/8971 S. 14). Nicht anders erging es bisher dem nochmals eingebrachten Entwurf des Bundesrates (vgl. Stellungnahme des Bundesregierung BT-Drs. 19/1099 S. 11; zur Kritik an dem Entwurf und zur Alternativlösung über die Zulassung einer Elementenfeststellungsklage vgl. Schütz, ZRP 2018, 142). § 123 gilt in allen Rechtszügen für Urteile und auch für Beschlüsse, namentlich für solche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

2 Rechtspraxis

2.1 Verfahrensgrundsätze

 

Rz. 2

In § 123 kommen bedeutsame Grundsätze des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck: Das Gericht muss über alle vom Kläger geltend gemachte Ansprüche entscheiden, wobei nicht die Fassung des Antrags, sondern der erhobene Anspruch maßgebend ist. Es darf dabei nicht über das Klagebegehren hinausgehen ("ne ultra petita") und nicht zum Nachteil des Klägers die Verwaltungsentscheidung (bzw. das vom ihm angefochtene Urteil) ändern ("Verböserungsverbot"; Einschränkungen/Ausnahmen Rz. 9 ff.).

§ 123 entspricht im Wesentlichen § 88 VwGO und § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Abweichend hiervon kann nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht et...

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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

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