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Jansen / Sommer, SGB I § 13 Aufklärung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 13 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bei § 13 handelt es sich ungeachtet der Informationsfreiheit in Deutschland um die erste von 4 Regelungen der Einweisungsvorschriften, die hauptsächlich darauf abzielen, dass Bürger ihre sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch auch geltend machen können und deshalb den Betreuungsvorschriften zugerechnet werden. Die §§ 13 bis 15 sind behördliche Informationspflichten, Information kann in diesem Zusammenhang als Oberbegriff verwendet werden, eines der Elemente ist sodann die Aufklärung. Dazu werden die Leistungsträger objektiv-rechtlich zur Aufklärung verpflichtet. Individuelle Rechte und Pflichten im Einzelfall, also sachliche und rechtliche Einzelfallfragen, unterfallen nicht § 13. Die Vorschrift ist zweckmäßig, weil durch sie die Vielfalt des staatlichen Leistungsangebotes transparent gemacht werden kann. Aufklärung dient aber auch dazu, die hohe Komplexität des materiellen Rechts und des Verfahrensrechtes für den Bürger aufzulösen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes heraus ein dichtes soziales Netz entstanden ist, dass den Einzelnen in Bezug auf seine Existenz und mehr praktisch von der Geburt bis zum Tode absichert. Zu einem partnerschaftlich angelegten Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und Bürger gehört Aufklärung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch als Selbstverständlichkeit dazu. Die Aufklärungspflicht leitet sich aus der sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergebenden Obhutspflicht der Leistungsträger nach § 2 Abs. 2 ab, ohne dass sich aus einer Verletzung der Pflicht ein sozialrechtliches Herstellungsrecht ergeben könnte (BS...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 13 Aufklärung
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Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

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