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Jung, SGB XII § 30 Mehrbedarf / 2.5.2 Höhe

Dr. Uwe Hansmann
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Rz. 54

Anders als bei den übrigen Mehrbedarfszuschlägen enthält Abs. 5 keinen konkreten Prozentsatz des maßgebenden Regelsatzes, über den die konkrete Höhe des Zuschlages zu ermitteln sein könnte. Die Vorschrift spricht demgegenüber von einem in angemessener Höhe anzuerkennenden Mehrbedarf. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der hinsichtlich seiner Ausfüllung im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar ist.

 

Rz. 55

Grundsätzlich muss der tatsächliche Mehrbedarf in vollem Umfang finanziell abgedeckt werden. Entscheidend ist, was im Hinblick auf die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Erkrankung ernährungswissenschaftlich notwendig ist (Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand: 26.6.2017, § 21 Rz. 61; vgl. auch schon VGH Hessen, Urteil v. 9.11.1972, VII OE 25/72). Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalles wie z. B. Alter und Schwere der Beeinträchtigung an. Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang Nahrungsmittelunverträglichkeiten (namentlich in Form der Lactoseintoleranz) einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag begründen können (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil v. 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R Rz 12 ff., sowie die Empfehlungen des Deutschen Vereins 2014 Ziff. III.3.2). Eine Kumulierung von Mehrbedarfen wegen unterschiedlicher Erkrankungen ist grundsätzlich denkbar, wenn diese voneinander unabhängig sind (BSG, Urteil v. 14.5.2008, B 14/7b AS 58/06 R Rz. 41; Empfehlungen des Deutschen Vereins 2008 Ziff. 5.).

 

Rz. 56

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 enthielten für bestimmte Kostformen bestimmte (Pauschal-)Beträge, die auf dem Preisindex des Jahres 1997 beruhten und dementsprechend der tatsächlichen Preisentwicklung anzupassen waren.

Im Einzelnen:

 
Vollkost (z. B. ...

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