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Keine Anfechtungsklage des nach materiellem Recht zu Unrecht eingetragenen Bucheigentümers

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer (Bucheigentümer) das Wohnungseigentum nach materiellem Recht nicht wirksam erworben (vorliegend mangels vereinbarter Verwalterzustimmung), kann er keine Anfechtungsklage führen; nur der wahre Berechtigte ist Träger aller mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten
  2. Kann vereinbarungsgemäß eine Veräußerungszustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden, wird ein die Zustimmung versagender Beschluss der Eigentümer im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist; nichtig ist der Beschluss grundsätzlich nicht
 

Normenkette

§§ 12 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz, 46 Abs. 1 Satz 1 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Bucheigentümer muss sein Sondereigentum auch nach materiellem Recht wirksam erworben haben. Andernfalls ist der wahre Berechtigte als Wohnungseigentümer Träger aller mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten. Dies gilt auch für eine Kosten- und Lastenhaftung, sollten ein Kaufvertrag und dingliche Einigung infolge einer erfolgreichen Anfechtung gemäß § 123 BGB (arglistige Täuschung) rückwirkend entfallen sein. Eine unrichtige Grundbucheintragung erzeugt zwar die auf dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs beruhenden Rechtswirkungen (§§ 891 ff. BGB), begründet aber nicht die nur an die Eigentümerstellung anknüpfende Haftung. Faktische Zugehörigkeit zu einer Eigentümergemeinschaft vermag die fehlende Rechtsstellung nicht zu ersetzen (h.M.).
  2. Wurde also ein Eigentümer zu Unrecht als Bucheigentümer im Grundbuch eingetragen, besitzt er auch keine Mitwirkungsrechte wie etwa das Stimm- und Anfechtungsrecht, welches mit der Verpflichtung korrespondiert, Kosten und Lasten zu tragen (vgl. BGH, Urteil v. 11.5.2012, V ZR 196/11). Wie auch bei erfolgreicher Anfechtung eines ...

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  Leitsatz (amtlich) a) Hat derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungseigentum nach materiellem Recht nicht wirksam erworben, so ist er zu der Erhebung einer Anfechtungsklage nicht befugt; der wahre Berechtigte ist Träger der ...

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