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1. Schaden

Prof. Dr. Jens Poll, Ingrid Kalisch
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Rn. 34

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Schaden ist i. S. d. §§ 249ff. BGB zu verstehen, es genügt also jede Vermögenseinbuße, auch Folgeschäden, insbesondere der entgangene Gewinn (vgl. Günther/Muche/White, RIW 1998, S. 337 (340); Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 7).

 

Rn. 35

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Der Schaden muss eine AG/KGaA/SE selbst, nicht ihre Aktionäre oder einzelne von ihnen treffen (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 7; BFH, Urteil vom 16.02.1977, I R 163/75, DB 1977, S. 1170; Günther/Muche/White, RIW 1998, S. 337 (340)). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Schaden die Existenz der Gesellschaft gefährdet. Er muss jedoch unter Berücksichtigung der Größe der Gesellschaft und ihrer Finanzkraft wesentlich sein.

 

Rn. 36

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Ein derartiger Schaden ist z. B. bei einem gezielten Baisseangriff gegen betreffende Gesellschaft denkbar, der eine Kreditgefährdung zur Folge hat (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 179; Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 9). Dies gilt während laufender Verschmelzungsverhandlungen nur dann, sofern eine AG/KGaA/SE die aufnehmende Gesellschaft ist, da nur in diesem Falle ein ungünstiges Umtauschverhältnis einen Schaden für sie darstellen würde (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 9). Ist eine AG/KGaA/SE hingegen übertragende Gesellschaft oder erfolgt eine Verschmelzung durch Neugründung, so bewirkt das ungüns­tige Umtauschverhältnis mangels Fortbestands betreffender Gesellschaft einen Schaden nur bei deren Aktionären (vgl. KK-AktG (2011), § 71, Rn. 47).

 

Rn. 37

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Ob eine drohende feindliche Übernahme (früher häufig "Überfremdung" genannt) einen Schaden i. d. S. darstellen kann, wird kontrovers diskutiert (vgl. zum Meinungsstand AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 181ff.; Klein, NJW 1997, S. 2085 (2087); Hüffer-AktG ...

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