Rz. 29
Die Bestimmungen des § 22 UStG stehen mit den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in Einklang. So bestimmt Art. 242 MwStSystRL, dass jeder Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu führen hat, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen. Die gesetzlichen Vorschriften des § 22 UStG bewegen sich in dem vom Gemeinschaftsrecht gesetzten Rahmen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie einem anderen Zweck dienen als dem, die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Prüfung durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen.
Zudem können die Mitgliedstaaten gem. Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen. Zudem darf gem. Art. 273 Abs. 2 MwStSystRL diese Möglichkeit nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 MwStSystRL genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.
Art. 273 MwStSystRL ermöglicht es damit den Mitgliedstaaten, weitere Pflichten vorzusehen, die über den Regelungsinhalt des Art. 242 MwStSystRL hinausgehen. Die besondere Bedeutung der Regelung liegt m. E. darin, dass sich die weiteren Pflichten nicht unmittelbar aus der MwStSystRL herleiten müssen wie z. B. die allgemeinen Aufzeichnungsvorschriften gem. § 145 ff. AO.
Rz. 29a
Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, so muss dieser Steuerpflichtige gem. Art. 242a Abs. 1 S. 1 MwStSystRL Aufzeichnungen über diese Lieferungen und Dienstleistungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen gem. Art. 242a Abs. 1 S. 1 MwStSystRL so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Lieferungen und Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist. Nach Art. 242a Abs. 2 MwStSystRL sind diese Aufzeichnungen den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Gem. Art. 242a Abs. 3 MwStSystRL sind diese Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 22f Rz. 25ff., Rz. xx).
Weitere konkrete Einzelheiten zu Aufzeichnungspflichten enthält Art. 243 Abs. 1 MwStSystRL für die vorübergehende Verwendung innerhalb der EU, wenn Art. 17 Abs. 2 Buchst. f, g und h MwStSystRL Anwendung finden. Dazu regelt Art. 17 Abs. 2 Buchst. f MwStSystRL, dass ein Verbringen von Gegenständen in das übrige Gemeinschaftsgebiet kein steuerbares i.g. Verbringen darstellt, wenn ein inländischer Unternehmer Gegenstände zur tatsächlichen Erbringung einer Dienstleistung, die in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesem Gegenstand besteht, in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert und der Gegenstand anschließend wieder an den Unternehmer in den Ursprungsmitgliedstaat zurückgelangt. Im nationalen Recht führt dieser Vorgang bei B2C-Umsätzen zu einer sonstigen LEistung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG, die ihren Leistungsort dort hat, wo die genannte Leistung ausgeführt wird; bei B2B-Umsätzen hat die entsprechende Leistung ihren Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (also i. d. R. im Urprungsmitgliedstaat). Im deutschen Recht hat die Vorschrift keine Entsprechung in § 3 Abs. 1a UStG bzw. in § 1a Abs. 2 UStG sondern wird in Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 3 UStAE geregelt (zu den Aufzeichnungspflichten, Rz. 211 und Abschn. 22.3 Abs. 3 UStAE).
Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL regelt, dass ein Verbringen von Gegenständen in das übrige Gemeinschaftsgebiet kein steuerbares i.g. Verbringen darstellt, wenn der Gegenstand dort für Zwecke einer sonstigen Leistung verwendet wird (der Gegenstand wird z. B. im anderen Mitgliedstaat vermietet oder verleast). Eine entprechende Regelung beinhaltet Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nrn. 2 und 4 UStAE (zu den Aufzeichnungspflichten, Rz. 211 und Abschn. 22.3 Abs. 3 UStAE).
Gem. Art. 243 Abs. 2 MwStSystRL sind Aufzeichnungen zu führen im Zusammenhang mit Gegenständen, die der Unternehmer von einem Unternehmer mit USt-IdNr. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Gegenstand zum Zweck der Begutachtung zur Verfügung gestellt wurde.
Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Differenzbesteuerung an, muss er gem. Art. 324 MwStSystRL die unter die jeweilige Regelung fallenden Umsätze nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten in seinen Aufzeichnungen geson...