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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 10 [Versicherungs ... / 4.2 Einzelfälle

Ferdinand Huschens
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Rz. 58

Durch den Abschluss eines (sog. unechten) Gruppenversicherungsvertrags zwischen einem Verein bzw. Berufsverband und einem Versicherungsunternehmen erlangen weder die Vereinsmitglieder noch die Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz. Diesen erhalten die Vereinsmitglieder und Arbeitnehmer erst durch den Abschluss des individuellen Versicherungsvertrags. Durch den Abschluss des Gruppenversicherungsvertrags erhalten die Vereinsmitglieder bzw. Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, sich aufgrund eigener Entscheidung zu besonderen Bedingungen selber einen bestimmten Versicherungsschutz zu verschaffen. Der Gruppenversicherungsvertrag bildet lediglich die Grundlage für den Inhalt der einzelnen Versicherungsverträge. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG liegen dann nicht vor. Auch in der Übernahme bestimmter Aufgaben für das Versicherungsunternehmen durch die Vereine bzw. Berufsverbände liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz. Diese Aufgaben entstehen erst, nachdem das Vereinsmitglied bzw. der Arbeitnehmer sich durch den Abschluss seines individuellen Versicherungsvertrags den Versicherungsschutz selbst verschafft hat. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Aufgaben um die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten für das Versicherungsunternehmen (insbesondere Beitragsinkasso und Abwicklung des Geschäftsverkehrs). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG kann hierfür ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden.[1]

 

Rz. 59

Beim Kauf von Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens an. Für das sich hier ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge rückversichern lassen. Dazu schließt der Händler mit dieser Gesellschaft eine Ga...

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