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Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.4.). Dies setzt voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt kein Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG an.

2. Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 EStG, § 119 Nr. 6 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger war zu 48,15 % an einer GmbH beteiligt. Zum 31.12.2009 wies die GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.477.819,07 EUR auf. Im Jahr 2010 erwarb der Kläger Forderungen eines stillen Gesellschafters der GmbH im Nennwert von 801.768,78 EUR zu einem Kaufpreis von 364.154,60 EUR. Der Kläger schloss mit der GmbH in Bezug auf die Forderung einen Darlehensvertrag mit einer Verzinsung von 7 % p.a. ab. Der Zinsanspruch sollte erst entstehen, wenn in der Bilanz der Gmb...

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